In dörflich geprägten Randlagen, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind, ist das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.
Es entspricht verbreiteter Rechtsauffassung zum Prozessrecht, dass auch dann, wenn eine Anfechtungsklage bereits anhängig ist, grundsätzlich immer die aufschiebende Wirkung des Widerspruches anzuordnen oder wiederherzustellen ist, außer es geht der Klage kein Widerspruchsverfahren voraus.
Hierzu führte das Gericht aus:
Ein gelegentliches, vereinzeltes und kurzzeitiges Gebell, wie das vorübergehende Anschlagen mit baldigem Wiederruhigstellen eines Wachhundes, ist auch in nächtlichen
Ruhezeiten und an Sonn- und Feiertagen nach summarischer Prüfung der Nachbarschaft - noch - zumutbar. Dies dürfte jedenfalls in dörflich geprägten Randlagen wie der Wohngegend der Antragstellerin gelten, die durch lockere Bebauung auf relativ großen Grundstücken gekennzeichnet ist und wo Wachhunde nicht unüblich sind. Dort ist das Halten von Hunden im Freien als sozialadäquat anzusehen und nicht erheblich belästigendes Hundegebell deshalb grundsätzlich noch als Teil einer ortsüblichen Geräuschkulisse zu bewerten.
Es ist Aufgabe der Hundehalterin – mit welchen Mitteln ist ihr überlassen – sicherzustellen, dass die Hunde auf ihrem Grundstück in den vorgegebenen Ruhezeiten nicht mehr als gelegentlich und kurzzeitig bellen. Sollte dies aufgrund der natürlichen Verhaltensweisen der Herdenschutzhunde nicht möglich sein, wird sie andere wirkungsvolle Maßnahmen ergreifen müssen. Insoweit kommt auch in Betracht, dass sie die Hunde zu diesen Zeiten ins Haus holt.