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Gefälschter Impfausweis auch nach altem Recht strafbar?

Corona-Virus | Lesezeit: ca. 10 Minuten

Auch durch § 279 StGB a.F. wird § 267 StGB nicht aufgrund einer privilegierenden Spezialität verdrängt (im Anschluss an BGH, 10.11.2022 - Az: 5 StR 283/22).

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Das Amtsgericht hat die Angeklagte vom Vorwurf der Urkundenfälschung freigesprochen.

Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat Erfolg.

I. Das Amtsgericht hat die Angeklagte aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Es hat folgende Feststellungen und Wertungen zugrunde gelegt:

1. Am 13.10.2021 legte die Angeklagte in der … Apotheke in der … in … einen auf ihren Namen lautenden Impfausweis vor, der zwei mittels Stempel und Unterschrift verifizierte Eintragungen enthielt, die entgegen der Tatsachen bescheinigen sollten, dass sie am 14.07.2021 (Chargennummer: 1DO18A) und am 25.08.2021 (Chargennummer: Ey2172) beim Impfzentrum … jeweils eine Impfung mit dem Impfstoff Comirnaty von der Firma BioNTech/Pfizer erhalten habe. Tatsächlich hatte die Angeklagte diese Impfungen zu keinem Zeitpunkt erhalten und die Eintragungen waren von einer unberechtigten Person vorgenommen worden, was ihr bekannt war. Der Absicht der Angeklagten folgend wurde ihr daraufhin in der Annahme der Echtheit der Eintragungen ein digitaler Impfnachweis ausgestellt, den sie in der Folgezeit in ihrer Corona Warnapp hochlud, um das Zertifikat in der Folgezeit zu verwenden.

2. Das Amtsgericht hat die Angeklagte freigesprochen, weil sie keinen Straftatbestand erfüllt habe.

Eine Verurteilung wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 StGB sei nicht möglich, weil die §§ 277 ff. StGB a.F. in der bis zum 23.11.2021 geltenden Fassung gegenüber dem Delikt der Urkundenfälschung eine umfassende Privilegierung des Umgangs mit gefälschten bzw. unrichtigen Gesundheitszeugnissen darstellen würden.

Ein Verwenden des digitalen Impfnachweises habe sich mangels objektiver Beweismittel bzw. Ermittlungsansätze nicht klären lassen.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist begründet. Der Freispruch hält rechtlicher Überprüfung nicht stand.

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