Die Vorlage eines Impfpasses, in dem ein Falsifikat einer Schutzimpfung gegen COVID-19 eingetragen ist, in einer Apotheke zum Erhalt des digitalen Impfnachweises kann eine Urkundenfälschung darstellen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Dem vollständig ausgefüllten Impfpass ist die zum Beweis geeignete und bestimmte Gedankenerklärung zu entnehmen, dass der Angeklagte als die im Impfpass bezeichnete Person zu den genannten Zeitpunkten jeweils mit einem Impfstoff einer bestimmten Charge geimpft worden ist. Scheinbarer Aussteller der im Impfpass dokumentierten Impfungen war hier angeblich …, Remscheid. Der Angeklagte hat von dieser unechten Urkunde Gebrauch gemacht, als er sie in der Apotheke vorlegte, um einen digitalen Impfnachweis zu erhalten.
Der Angeklagte handelte vorsätzlich, denn er wusste, dass weder er noch seine Familienangehörigen gegen Covid-19 geimpft worden waren. Der Vorsatz des Angeklagten war auch nicht durch einen etwaigen Erlaubnistatbestandsirrtum ausgeschlossen. Einem Erlaubnistatbestandsirrtum unterliegt, wer irrig Umstände annimmt, die, lägen sie vor, einen rechtlich anerkannten Rechtfertigungsgrund erfüllen würden. Ein solcher Irrtum lag jedoch nicht vor, denn es stand dem Angeklagten frei, sich nicht impfen zu lassen; eine Impfpflicht bestand zu keiner Zeit. Ohne Impfung war der Angeklagte lediglich gehindert, in vollem Umfang am gesellschaftlichen Leben teilzunehmen. Ein Irrtum über die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtfertigungsgrundes schied deshalb aus.
Mangels einer Impfpflicht kommt auch von vornherein kein rechtfertigender Notstand gemäß § 34 StGB in Betracht.