Ein Impfausweis stellt erst dann ein Gesundheitszeugnis i.S.d. §§ 277- 279 StGB dar, wenn er einen konkreten individualisierbaren Menschen erkennen lässt.
Die §§ 277 - 279 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung beinhalten eine abschließende spezialgesetzliche Regelung über die Strafbarkeit des Umgangs mit Gesundheitszeugnissen, welche den Rückgriff auf die allgemeine Vorschrift des § 267 StGB sperrt.
Bei § 74 Abs. 2 IfSG in der ab dem 24.11.2021 gültigen Fassung v. 22.11.2021 handelt es sich um ein Sonderdelikt für impfberechtigte Personen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Verkauf der Blankett-Impfausweise an einen verdeckten Ermittler erfüllt nicht den Tatbestand der Fälschung von Gesundheitszeugnissen nach § 277 StGB in der bis 23.11.2021 geltenden Fassung.
Ein Impfausweis stellt, wie das Landgericht zutreffend ausführt, grundsätzlich ein Gesundheitszeugnis im Sinne des § 277 StGB a.F. dar. Gesundheitszeugnisse sind körperliche oder elektronisch fixierte Aussagen über die körperliche oder psychische Gesundheit oder Krankheit eines (lebenden) Menschen. Diese können den gegenwärtigen Befund betreffen, aber auch frühere Krankheiten und deren Folgen. Darunter fällt auch der Impfausweis, da die Impfung eine Information über die voraussichtlich gesteigerte Immunabwehrkraft als Aspekt des Gesundheitszustandes impliziert und der Impfausweis Informationen über die Existenz bestimmter körperbezogener Umstände enthält, die auf den Gesundheitszustand dieses Menschen mehr oder weniger Einfluss ausüben müssen oder können (vgl. LG Osnabrück, 26.10.2021 - Az:
3 Qs 38/21).
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