Der Beschuldigten lag zur Last, am 18.10.2021 einen gefälschten Impfpass in der pp.-Apotheke, München vorgelegt zu haben, um ein digitales Impfzertifikat zu erlangen. Aus dem Dokument ging hervor, dass die Beschwerdeführerin zweimal im Klinikum Stuttgart gegen das Coronavirus geimpft worden sein soll.
Das digitale Impfzertifikat wurde aufgrund von Zweifeln an der Echtheit der darin bescheinigten Coronaimpfzertifikate durch die Apotheke zunächst nicht erteilt, stattdessen wurde durch die Apotheke eine Anfrage hinsichtlich der im Impfpass genannten Chargennummern bei der Taskforce Impfen in Baden-Württemberg gestellt.
Am Folgetag wurde der Impfpass an die Beschuldigte wieder ausgehändigt, wobei eine Antwort hinsichtlich der genannten Anfrage an die Taskforce Baden-Württemberg zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingegangen war. Am 22.11.2021 wurde von der Taskforce die Auskunft erteilt, dass die Chargennummern nicht verimpft wurden.
Die Zeugin pp., Apothekerin der pp.Apotheke, erstattete daraufhin am 24.11.2021 Strafanzeige gegen die Beschuldigte bei der Polizeiinspektion 13 in München.
Das Amtsgericht München erließ auf Antrag der Staatsanwaltschaft München I am 17.12.2021 einen Durchsuchungsbeschluss gem. § 102 StPO für die Wohnung der Beschwerdeführerin in der pp., München wegen Urkundenfälschung gemäß § 267 Abs. 1 StGB. Es wurde die Durchsuchung nach folgenden Gegenständen angeordnet: (gefälschter) Impfpass, weitere (Blanko-) Impfpässe, digitale(s) Impfzertifikat(e), sowie Datenträger (insbes. Handy, Laptop, PC) und sonstige Unterlagen, aus denen Erkenntnisse auf die Herkunft des gefälschten Impfpasses gewonnen werden können.
Der Durchsuchungsbeschluss wurde am 03.02.2022 durch das Kommissariat 65 des Polizeipräsidiums München vollzogen.
Bei der Durchsuchung wurden folgende Gegenstände sichergestellt beziehungsweise beschlagnahmt: Zwei digitale Covidzertifikate der EU 1/2 und 2/2, ein gelbes Impfbuch, ein Laptop Marke ASUS mit Ladekabel, ein Mobiltelefon Marke HUAWEI.
Auf dem Handy der Beschuldigte konnten zwei digitale Impfzertifikate festgestellt werden.
Die Beschuldigte machte am 03.02.2022 keine Angaben zur Herkunft des Impfpasses, teilte jedoch mit, dass sie das digitale Impfzertifikat in einer Apotheke in pp., ausgestellt wurde. Sie fügte später zu der Vernehmung noch hinzu, dass sie sich aus Angst nicht habe impfen lassen, weil sie in der Vergangenheit auf ein Medikament allergisch reagiert habe. In ihrer Arbeit sei es gewünscht, dass man geimpft sei. Sie habe Angst, ihren Arbeitsplatz zu verlieren.
Der Laptop ASUS wurde an die Beschuldigte zwischenzeitlich wieder ausgehändigt.
Mit Schriftsatz vom 24.02.2022 beantragte der Verteidiger der Beschuldigten, Rechtsanwalt pp. festzustellen, dass die mit Beschluss des Amtsgerichts München vom 17.01.2022 angeordnete Wohnungsdurchsuchung rechtswidrig war und die Sicherstellung / Beschlagnahme für rechtswidrig zu erklären und aufzuheben.
Die Staatsanwaltschaft München I legte den Schriftsatz des Verteidigers mit Verfügung vom 28.02.2022 dem Amtsgericht München vor mit dem Antrag, der Beschwerde nicht abzuhelfen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass eine Strafbarkeit gem. § 279 StGB a.F. vorläge.
Das Amtsgericht München half der Beschwerde nicht ab.
Mit Verfügung vorn 07.03.2022 beantragte die Staatsanwaltschaft München I „die wohl als Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts München auszulegenden Antrag des Verteidigers als unbegründet zu verwerfen.“
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beschwerde gegen den Durchsuchungsbeschluss ist zulässig und hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
Die Voraussetzungen für den Erlass eines Durchsuchungsbeschlusses nach § 102 StPO lagen zum Zeitpunkt des Erlasses vor.
Zwar war die Vorlage des Impfausweises in der Apotheke nach Maßgabe der zum Zeitpunkt der Handlungen geltenden Straftatbestände nicht strafbar, jedoch bestand dennoch ein Anfangsverdacht hinsichtlich des Gebrauchens des gefälschten Impfausweises zur Täuschung von Behörden über den Gesundheitszustand.
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