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Fiktive Schadensabrechnung bei tatsächlicher Fahrzeugreparatur?

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 17 Minuten

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Das Gericht folgt für die Fallgestaltungen, in denen trotz erfolgter Instandsetzung nicht konkret, sondern fiktiv abgerechnet wird, im Ergebnis der Rechtsprechung des Landgerichts Darmstadt, Urteil vom 20.03.2019 (Az: 23 O 132/17), wonach die Abrechnung eines Fahrzeugschadens auf der Grundlage der nur fiktiv ermittelten Reparaturkosten unzulässig ist.

Der 7. Senat des Bundesgerichtshofs hat mit Urteil vom 22.02.2018 - Az: VII ZR 46/17 -, seine ständige Rechtsprechung zur Berechnung des kleinen Schadenersatzanspruchs im Werkvertragsrecht aufgegeben. Er hat den Grundsatz des dem Schadensersatzrecht immanenten Bereicherungsverbotes hervorgehoben und hieraus geschlossen, dass der Besteller seinen Schadenersatzanspruch nicht mehr in Höhe der nur fiktiv ermittelten Mangelbeseitigungskosten abrechnen kann. Der Besteller, der keine Aufwendungen zur Mängelbeseitigung tätige, habe keinen Vermögensschaden in Form und Höhe der nur fiktiven Aufwendungen. Erst wenn der Besteller den Mangel beseitigen lasse und die Kosten hierfür beglichen habe, entstehe ihm ein Vermögensschaden in Höhe der tatsächlich aufgewandten Kosten. Mit dieser Entscheidung schreibt der Bundesgerichtshof eine Rechtsprechungstendenz fort, die durch das Anliegen gekennzeichnet ist, eine Überkompensation durch Ersatz fiktiver Mängelbeseitigungskosten zu vermeiden.

Das OLG Frankfurt hat am 21.01.2019 (Az: 29 U 183/17) unter Berufung auf diese Entscheidung des Bundesgerichtshofs entschieden, dass auch der Käufer nicht fiktiv abrechnen kann, wenn er die Sache behält. Eine Abrechnung auf fiktiver Mangelbeseitigungsbasis sei auch im Kaufrecht mit dem Verbot der Überkompensation unvereinbar.

Das Landgericht Darmstadt hat mit Urteil vom 20.03.2018 - Az: 23 O 132/17 - diese Grundsätze auf sämtliche Schadenersatzansprüche erstreckt; es hält eine fiktive Schadensabrechnung für alle vertraglichen und gesetzlichen Schuldverhältnisse für unzulässig.

Die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt zur Übertragung der Rechtsprechung des 7. Senats auf die Abrechnung von Kfz-Unfällen ist in der Literatur teilweise auf Zustimmung, teilweise auf Kritik gestoßen. Dogmatisch wird kritisiert, das Landgericht habe den Wortlaut des § 249 S. 2 BGB ignoriert. Eine Abschaffung der fiktiven Fahrzeugschadenabrechnung bedürfe einer Änderung des § 249 S. 2 BGB durch den Gesetzgeber.

Das Gericht folgt der Rechtsprechungstendenz unter Berücksichtigung der dogmatischen Bedenken gegen die Entscheidung des Landgerichts Darmstadt dahingehend, dass jedenfalls bei Unmöglichkeit der Naturalrestitution im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung nicht § 249 Abs. 2 BGB, sondern § 251 BGB angewendet wird, auch wenn die Unmöglichkeit der Naturalrestitution auf Dispositionen des Geschädigten beruht.

Der Grundsatz des Bereicherungsverbotes betrifft nicht allein das Werkvertragsrecht, sondern ist nach allgemeiner Meinung eine das allgemeine Schadensersatzrecht bestimmende Regel. Der Bundesgerichtshof erhebt es in den Rang des deutschen ordre public. Auch der Gesetzgeber hat diesen Grundsatz bei der Reform des Schadensersatzrechts als einen der drei wesentlichen Grundsätze des Schadensersatzrechts – neben dem Grundsatz der Totalreparation und dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit – hervorgehoben.

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