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Wohnungsdurchsuchung nach § 36 PolG BW zur Klärung der Betreuungsbedürftigkeit?

Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

Eine Durchsuchung der Wohnung eines Betroffenen kann nicht nach § 36 PolG BW angeordnet werden, wenn diese darauf abzielt, das Vorliegen der Voraussetzungen von Maßnahmen nach dem BWPsychKHG zu überprüfen.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Für den Betroffenen wurde ein Betreuungsverfahren eingeleitet. In diesem Verfahren soll ein Gutachten zu der Frage der Betreuungsbedürftigkeit des Betroffenen eingeholt werden.

Daneben hat die Stadt X. – Ortspolizeibehörde – mit Schreiben vom 12.7.2023 beim Amtsgericht Mannheim einen Antrag auf Betreten und Durchsuchung der Wohnung des Betroffenen „gemäß § 36 PolG BW“ gestellt.

Zur Begründung ist ausgeführt, am 11.7.2023 sei der Betroffene von Beamten des BOD aufgesucht worden, um eine akute unmittelbare Gefahr abzuklären. Nach deren Bericht sei die Tür von dem Betroffenen ca. 40 cm geöffnet worden, so dass ein kurzes Gespräch habe geführt werden können. Der Betroffene sei nackt gewesen und habe einen stark verwahrlosten Eindruck gemacht. Er habe angegeben, keine Hilfe zu benötigen, es gehe ihm gut und er habe sich für die Nachfrage bedankt. Er habe den Eindruck gemacht, schnell wieder seine Ruhe haben zu wollen.

Im Antrag ist weiter ausgeführt, mit einer zeitnahen Betreuungseinrichtung sei nicht zu rechnen und eine Untersuchungsanordnung nach PsychKHG sei „nicht zielführend“. Es könne aber nicht verantwortet werden, den Sachverhalt ohne weitere Abklärung weiter zeitlich anstehen zu lassen. Es sei beabsichtigt, die Wohnung des Betroffenen mit einer Amtsärztin und dem Polizeivollzugsdienst aufzusuchen, um eine Begutachtung des Betroffenen vorzunehmen. Dabei gehe es um die Abklärung einer Eigengefährdung. Die erfahrene Amtsärztin solle vor Ort über weitere Maßnahmen entscheiden. Da der Betroffene in der Vergangenheit die Tür nicht geöffnet habe, werde der Antrag gestellt.

Wörtlich ist ausgeführt:

Antrag nach § 36 Abs. 1 und 2 Nr. 1c und Absatz 5 PolG BW für das Betreten und Durchsuchen der Wohnung des Betroffenen B. im (…) soweit dies für eine Begutachtung des Betroffenen erforderlich ist. Das Betreten und Durchsuchen ist auch den begleitenden Beamtinnen und Beamten des Polizeivollzugsdienstes zu gestatten.

Die antragstellende Behörde sieht gleichwohl keinen Spielraum, die Ausnahmeregelung "Außer bei Gefahr im Verzug" des Absatzes 5 der genannten Vorschrift in Anspruch nehmen zu können. Deshalb erfolgt der vorgenannte Antrag mit dem Inhaltstenor.

Ein Zuwarten derart, dass zuerst nochmals ein mit hoher Wahrscheinlichkeit vergeblicher Versuch zu erfolgen hat, bevor das Gericht einen Beschluss zu fassen hat, sollte keinesfalls in Erwägung gezogen werden, weil sodann wiederum ein erheblicher Zeitverzug stattfindet.

Das Amtsgericht Mannheim hat daraufhin das vorliegende Verfahren mit dem Aktenzeichen Bi 6 II 10/23 L (Maßnahme nach dem PolG) eingeleitet.

In diesem Verfahren hat das Amtsgericht Mannheim durch Beschluss vom 13.7.2023 eine Verfahrenspflegerin bestellt und den Antrag abgelehnt. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Antrag sei zulässig aber unbegründet. Die Wohnungsdurchsuchung könne nach § 36 PolG nur unter den in der Norm genannten Voraussetzungen angeordnet werden. Diese seien in der Antragsbegründung aber nicht geltend gemacht, der Antrag sei ausdrücklich zum Zwecke der Ermöglichung der Untersuchung nach dem PsychKHG gestellt worden. Hierfür seien die Regelungen des PsychKHG i.V.m. dem LVwVG als lex specialis heranzuziehen, die die Anwendung des allgemeinen Polizeirechts insoweit ausschließen würden.

Dagegen richtet sich die Antragstellerin mit ihrer Beschwerde vom 13.7.2023. Es wird geltend gemacht, die Ablehnung sei verwunderlich, weil keine Stellungnahme der Verfahrenspflegerin vorliege. Eine Begründung der Beschwerde werde zeitnah zur Verfügung gestellt.

Die Antragstellerin beantragt, den Beschluss des Betreuungsgerichts aufzuheben und ihrem Antrag vom 12.7.2023 stattzugeben.

Die Verfahrenspflegerin vertritt die Ansicht, der Beschluss des Amtsgerichts sei nicht zu beanstanden.

Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Senat vorgelegt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Die Beschwerde ist unbegründet.

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