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Wohnungsdurchsuchung zur Sicherstellung des Führerscheins

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Durchsuchung der Wohnung zum Zwecke des Auffindens des herauszugebenden Führerscheins kann verhältnismäßig sein, wenn ein Mittel, das weniger in die Rechte des Betroffenen eingreift aber gleichermaßen geeignet wäre, den Zweck der Maßnahme - das Auffinden und Sicherstellen des Führerscheins - zu ermöglichen, nicht erkennbar ist.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Dem Antragsgegner wurde die Fahrerlaubnis entzogen. Zugleich wurde verpflichtet, den Führerschein unverzüglich, spätestens innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheids, im Landratsamt abzugeben. Der Bescheid ist bestandskräftig geworden.

Der Antragsgegner ist seiner Verpflichtung zur Abgabe des Führerscheins nicht nachgekommen. Das in Höhe von 500 Euro für den Fall der Nichtbefolgung der Ablieferungsverpflichtung angedrohte Zwangsgeld blieb wirkungslos, weil der Antragsgegner seine Post nicht öffnete und somit von der Fälligstellung mit Schreiben vom 28. Dezember 2011 nicht Kenntnis nahm.

Mit Bescheid vom 9. Januar 2012 wurde dem Antragsgegner die Sicherstellung des Führerscheins mittels unmittelbaren Zwangs durch Beauftragung der Polizei angedroht. Zwei Amtshilfeersuchen an die Polizeiinspektion führten ebenfalls nicht zum Erfolg, denn der Antragsgegner konnte nicht angetroffen werden.

Unter dem 3. November 2015 hat das Landratsamt Altötting sinngemäß beantragt, die Wohnungsdurchsuchung beim Antragsgegner zur Sicherstellung des Führerscheins richterlich zu gestatten.

Die Maßnahme sei erforderlich und verhältnismäßig, um die Ablieferung des Führerscheins durchzusetzen. Dadurch solle verhindert werden, dass der Antragsgegner den Anschein erwecken könne, die Fahrerlaubnis zu besitzen, die ihm in Wahrheit wegen der Nichtbeibringung eines aufgrund massiver psychischer Auffälligkeiten geforderten Fahreignungsgutachtens entzogen worden sei.


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