Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, einen Sichtschutz am Balkon anzubringen. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und auch die Fassade dürfen jedoch nicht übermäßig belastet werden.
Sichtschutzscheiben mit mehreren Metern Höhe sind daher nicht hinzunehmen, Bambusmatten hinter einer durchsichtigen Brüstung, die die Brüstung nicht überragen, sind jedoch ebenso wie ein anderer unauffälliger Sichtschutz (AG Köln - Az: 212 C 124/98) oder auch ein Rankengitter (AG Schöneberg - Az: 6 C 360/85) akzeptabel.
Sichtschutzscheiben mit mehreren Metern Höhe sind daher nicht hinzunehmen, Bambusmatten hinter einer durchsichtigen Brüstung, die die Brüstung nicht überragen, sind jedoch ebenso wie ein anderer unauffälliger Sichtschutz (AG Köln - Az: 212 C 124/98) oder auch ein Rankengitter (AG Schöneberg - Az: 6 C 360/85) akzeptabel.
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Jetzt 7 Tage kostenlos testenStand: (letzte Änderung: 22.04.2026)
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Beitrag von: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
Ja, Mieter sind dazu berechtigt. Allerdings darf das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und die Fassade nicht übermäßig beeinträchtigt oder verunstaltet werden.
Unauffällige Lösungen wie Bambusmatten hinter einer durchsichtigen Brüstung, die diese nicht überragen, sind ebenso akzeptabel wie Rankengitter (vgl. AG Köln - Az: 212 C 124/98; AG Schöneberg - Az: 6 C 360/85).
Nicht gestattet sind Konstruktionen, die den Balkon in einen 'geschlossenen Raum' verwandeln, wie etwa schwere Kunststoffvorhänge, oder übermäßig hohe Sichtschutzscheiben (vgl. AG Münster - Az: 48 C 2357/01).
Ja, da Markisen oder feste Verglasungen als bauliche Veränderungen gelten, ist die Zustimmung des Vermieters beziehungsweise Eigentümers erforderlich (vgl. BayObLG - Az: 2Z BR 34/95; BayObLG - Az: 2Z BR 123/97).
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