Grundsätzlich ist der Mieter berechtigt, einen Sichtschutz am Balkon anzubringen. Das äußere Erscheinungsbild der Wohnanlage und auch die Fassade dürfen jedoch nicht übermäßig belastet werden.
Sichtschutzscheiben mit mehreren Metern Höhe sind daher nicht hinzunehmen, Bambusmatten hinter einer durchsichtigen Brüstung, die die Brüstung nicht überragen, sind jedoch ebenso wie ein anderer unauffälliger Sichtschutz (AG Köln - Az:
212 C 124/98) oder auch ein Rankengitter (AG Schöneberg - Az:
6 C 360/85) akzeptabel.
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