Nachbarn können die Entfernung einer von einem Wohnungseigentümers angebrachte Markise dann nicht verlangen, wenn die Markise weder zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes noch zu einer Störung des Sonneneinfalls des fraglichen Nachbarn führt.
In diesem Fall ist nämlich die normalerweise erforderliche Zustimmung entbehrlich, da kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstanden ist.
In diesem Fall ist nämlich die normalerweise erforderliche Zustimmung entbehrlich, da kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstanden ist.
Urteil freischalten
Anmelden oder Registrieren
Noch kein Premium-Zugang?
7 Tage kostenlos testen
BayObLG, 01.06.1995 - Az: 2Z BR 34/95
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


