Nachbarn können die Entfernung einer von einem Wohnungseigentümers angebrachte Markise dann nicht verlangen, wenn die Markise weder zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes noch zu einer Störung des Sonneneinfalls des fraglichen Nachbarn führt.
In diesem Fall ist nämlich die normalerweise erforderliche Zustimmung entbehrlich, da kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstanden ist.
In diesem Fall ist nämlich die normalerweise erforderliche Zustimmung entbehrlich, da kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstanden ist.
Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
Noch kein Premium-Zugang?
Jetzt 7 Tage kostenlos testenHinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


