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Wann kann die Beseitigung einer Markise verlangt werden?

Mietrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Nachbarn können die Entfernung einer von einem Wohnungseigentümers angebrachte Markise dann nicht verlangen, wenn die Markise weder zu einer Beeinträchtigung des optischen Gesamteindrucks des Gebäudes noch zu einer Störung des Sonneneinfalls des fraglichen Nachbarn führt.
In diesem Fall ist nämlich die normalerweise erforderliche Zustimmung entbehrlich, da kein über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgehender Nachteil entstanden ist.

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BayObLG, 01.06.1995 - Az: 2Z BR 34/95


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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