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Kein „Nachteil“ i.S.v. § 20 WEG bei möglichen Folgekosten einer baulichen Veränderung

Mietrecht | Lesezeit: ca. 4 Minuten

Der aufgrund einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erwartende erhöhte Aufwand bei einer zukünftigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und dadurch verursachte Mehrkosten stellen - anders als nach bisheriger Rechtslage - keinen „Nachteil“ i.S.v. § 20 WEG in der seit dem 1.12.2020 geltenden Fassung dar.

Hierzu führte das Gericht aus:

Richtig ist dabei, dass das Anbringen der Markise an der Gebäudefassade als bauliche Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu qualifizieren ist, wie die Kammer bereits in dem Hinweis vom 18.02.2022 ausgeführt hat. Entgegen der Ansicht des Klägers stellt allein der mit der Maßnahme verbundene Eingriff in die Gebäudesubstanz aber noch keine Beeinträchtigung i. S. des § 20 III WEG dar.

Richtig ist allerdings, dass nach der bis zum 30.11.2020 geltenden Rechtslage ein aufgrund einer baulichen Veränderung des gemeinschaftlichen Eigentums zu erwartender erhöhter Aufwand bei einer zukünftigen Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und dadurch verursachte Mehrkosten einen relevanten Nachteil i. S. des § 22 I WEG aF darstellten.

Nach den seit dem 01.12.2020 geltenden gesetzlichen Bestimmungen ist das jedoch nicht mehr der Fall. Denn durch die Einführung des § 21 I WEG sollte gerade sichergestellt werden, dass bauliche Veränderung eines Wohnungseigentümers nicht mehr allein wegen der damit verbundenen Kosten einschließlich der Folgekosten verhindert werden können.

Daher stellen die Kosten einer baulichen Veränderung einschließlich der Folgekosten keinen Nachteil i. S. der Neuregelung des § 20 III WEG dar. Soweit daher in früheren gerichtlichen Entscheidungen ein durch eine bauliche Veränderung verursachter Mehraufwand bei der Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums und damit verbundene zusätzliche Kosten als Nachteil i. S. des § 22 I WEG aF angesehen wurden, setzt sich die Kammer hierzu nicht in Widerspruch. Denn die vorangegangenen Entscheidungen konnten die zum 01.12.2020 eingetretene Rechtsänderung noch nicht berücksichtigen.

Soweit der Kläger ausführt, Markisen zählten nicht zu den gem. § 20 II WEG privilegierten baulichen Veränderungen, ist dem zuzustimmen. Das ändert aber nichts daran, dass, wie im Hinweis vom 18.02.2022 dargelegt, bei der Beurteilung, ob eine Beeinträchtigung vorliegt, die i. S. des § 20 III WEG über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinausgeht und der in diesem Rahmen vom Gericht vorzunehmenden Würdigung auch bauliche Besonderheiten der Wohnanlage sowie das Interesse der Beklagten an einem wirksamen Sonnen- und Wärmeschutz in ihrer Wohnung einzubeziehen sind.


LG München I, 21.03.2022 - Az: 1 S 3709/21 WEG

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