Es besteht keine Verpflichtung eines Wohnungseigentümers, eine von seinem Rechtsvorgänger nicht genehmigte angebrachte Verglasung am Balkon zu beseitigen - er ist jedoch zur Duldung der Beseitigung verpflichtet.
BayObLG, 04.12.1997 - Az: 2Z BR 123/97
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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