Es ist grundsätzlich Aufgabe des Mieters, die Reinigung des Balkons vorzunehmen. Es ist zudem zumutbar, auf etwaige Verstopfungen mit Blättern u.ä. zu prüfen und den Vermieter ggf. auf drohende Schäden hinzuweisen.
Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind indes Aufgabe des Vermieters. Auch das Säubern des Abflusssiebs ist Aufgabe des Mieters, dies ist eine harmlose Tätigkeit, die dem Mieter zuzumuten ist (LG Berlin - Az: 61 S 379/85).
Übermäßige Verunreinigungen mit Kot und Federn, die entstehen, weil die Fassade ein Nistplatz für Tauben ist, sind indes vom Vermieter zu verhindern. Desweiteren ist der Vermieter verpflichtet, eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen - der Mieter ist andernfalls ggf. zu einer Mietminderung berechtigt (AG Hamburg - Az: 40a C 2574/87; BayObLG - Az: RE Miet 2/98; LG Freiburg - Az: 3 S 386/96).
Rührt die Verschmutzung von Nachbarn her (z.B. durch Balkonbepflanzung, herunterfallende Blüten u.a.), so kann vom Vermieter verlangt werden, dass dieser gegen den Störer vorgeht, sodass die Balkonbepflanzung nicht mehr zu Verschmutzungen führt.
Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind indes Aufgabe des Vermieters. Auch das Säubern des Abflusssiebs ist Aufgabe des Mieters, dies ist eine harmlose Tätigkeit, die dem Mieter zuzumuten ist (LG Berlin - Az: 61 S 379/85).
Übermäßige Verunreinigungen mit Kot und Federn, die entstehen, weil die Fassade ein Nistplatz für Tauben ist, sind indes vom Vermieter zu verhindern. Desweiteren ist der Vermieter verpflichtet, eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen - der Mieter ist andernfalls ggf. zu einer Mietminderung berechtigt (AG Hamburg - Az: 40a C 2574/87; BayObLG - Az: RE Miet 2/98; LG Freiburg - Az: 3 S 386/96).
Rührt die Verschmutzung von Nachbarn her (z.B. durch Balkonbepflanzung, herunterfallende Blüten u.a.), so kann vom Vermieter verlangt werden, dass dieser gegen den Störer vorgeht, sodass die Balkonbepflanzung nicht mehr zu Verschmutzungen führt.
Veröffentlicht: 06.07.2015 - aktualisiert: 22.04.2026
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Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Grundsätzlich obliegt die Reinigung dem Mieter. Dies umfasst auch die zumutbare Prüfung auf Verstopfungen und die Säuberung des Abflusssiebs (vgl. LG Berlin - Az: 61 S 379/85). Notwendige Instandhaltungsmaßnahmen sind hingegen Aufgabe des Vermieters.
Übermäßige Verunreinigungen durch Kot und Federn aufgrund von Taubennestern an der Fassade muss der Vermieter verhindern. Der Vermieter ist verpflichtet, eine vertragsgemäße Nutzung zu ermöglichen; bei Beeinträchtigungen kann unter Umständen ein Recht zur Mietminderung bestehen (vgl. AG Hamburg - Az: 40a C 2574/87; BayObLG - Az: RE Miet 2/98; LG Freiburg - Az: 3 S 386/96).
Entstehen Verschmutzungen durch Einwirkungen von Nachbarn, etwa durch Balkonbepflanzungen oder herabfallende Blüten, kann der Mieter vom Vermieter verlangen, gegen den Störer vorzugehen, um weitere Verunreinigungen zu unterbinden.
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