Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis außerordentlich zu kündigen, wenn der Mieter trotz mehrfacher Abmahnung das Füttern von Tauben aus dem Fenster seiner Mietwohnung nicht einstellt.
Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen.
Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.
Das Gericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe.
Auch Nachbarn waren bereits an den Kläger herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden.
Der Beklagte reagierte trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Der Beklagte hatte vom Kläger in dessen Wohnanwesen in Nürnberg im 4. Obergeschoss eine Wohnung angemietet.Nachdem der Beklagte mehrfach täglich aus seinem Fenster Tauben gefüttert und dabei jeweils um die 30 Tauben angelockt hatte, forderte ihn der Kläger auf, das Füttern künftig zu unterlassen.
Der Beklagte setzte das Füttern der Tauben jedoch fort, so dass der Kläger das Mietverhältnis schließlich außerordentlich kündigte.
Das Amtsgericht Nürnberg hielt die Kündigung für gerechtfertigt.
Das Verhalten des Beklagten, der an 7 Tagen mehrmals täglich Tauben fütterte, stellt nach der Auffassung des Gerichts eine erhebliche nachhaltige Pflichtverletzung dar, aufgrund welcher der Kläger das Mietverhältnis durch außerordentliche Kündigung beenden durfte.Das Gericht zeigte sich nach der durchgeführten Beweisaufnahme davon überzeugt, dass der Beklagte durch sein Verhalten den Hausfrieden in dem Wohnanwesen nachhaltig gestört habe.
Auch Nachbarn waren bereits an den Kläger herangetreten und hatten von diesem verlangt, das Füttern der Tauben zu unterbinden.
Der Beklagte reagierte trotz zahlreicher Aufforderungen und auch auf eine bereits zuvor ausgesprochene Kündigung des Klägers nicht, so dass dieser außerordentlich kündigen durfte.
Das Urteil ist rechtskräftig.
AG Nürnberg, 08.04.2016 - Az: 14 C 7772/15
Quelle: PM des AG Nürnberg
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Meldung geprüft und bearbeitet von: RAin Alexandra Klimatos, RA Dr. jur. Jens-Peter Voß, RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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