Wer mobile Schilder im Straßenverkehr aufstellt, eröffnet eine Gefahrenquelle, da die Möglichkeit des Umkippens besteht. Der Aufsteller von Schildern ist gehalten, diese derart aufzustellen, dass die von ihm geschaffene abstrakte Gefahr nicht zu einer Verletzung fremder Rechtsgüter führt. Die Verkehrssicherungspflicht ist verletzt, wenn mobile Schilder auf unebenen oder abschüssigen Boden aufgestellt werden.
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AG Wiesbaden, 04.04.2014 - Az: 93 C 6143/10
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