Auch unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 - Az: 2 BvR 1616/18 - steht dem Betroffenen ein Recht auf Zugang zu weiteren, außerhalb der Akte befindlichen Informationen, insbesondere der vollständigen Rohmessdaten der Messreihe nicht zu. Einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe hat der Betroffene nicht.
In vorgenanntem Bußgeldverfahren hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Hierauf hat die Verwaltungsbehörde ihm am 17.08.2021 Akteneinsicht gewährt und dem Verteidiger mit der Akte unter anderem die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:
Das Regierungspräsidium Kassel hat unter dem 10.09.2021 dem Antrag nicht abgeholfen und das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Betroffenen gemäß § 62 OWiG ist zulässig, aber unbegründet.In vorgenanntem Bußgeldverfahren hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Hierauf hat die Verwaltungsbehörde ihm am 17.08.2021 Akteneinsicht gewährt und dem Verteidiger mit der Akte unter anderem die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Das Messfoto
- Das Messprotokoll
- Den Eichschein
- Den Schulungsnachweis des Messbeamten
- Die Falldatei/digitale Rohmessdaten zur Messung des Betroffenen
- Onlinezugang zum Downloadportal für die Bedienungsanleitung des
- Messgeräts
- Den Beschilderungsplan
- Dienstliche Stellungnahmen
Das Regierungspräsidium Kassel hat unter dem 10.09.2021 dem Antrag nicht abgeholfen und das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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