Ist Ihr Bußgeldbescheid anfechtbar? ➠ Jetzt überprüfen!Auch unter Beachtung der Entscheidung des BVerfG vom 12.11.2020 - Az:
2 BvR 1616/18 - steht dem Betroffenen ein Recht auf Zugang zu weiteren, außerhalb der Akte befindlichen Informationen, insbesondere der vollständigen Rohmessdaten der Messreihe nicht zu. Einen Anspruch auf Einsicht in die gesamte Messreihe hat der Betroffene nicht.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag des Betroffenen gemäß § 62 OWiG ist zulässig, aber unbegründet.
In vorgenanntem
Bußgeldverfahren hat sich der Verteidiger mit Schriftsatz vom 09.08.2021 für den Betroffenen legitimiert und Akteneinsicht beantragt. Hierauf hat die Verwaltungsbehörde ihm am 17.08.2021 Akteneinsicht gewährt und dem Verteidiger mit der Akte unter anderem die folgenden Unterlagen zur Verfügung gestellt:
- Das Messfoto
- Das Messprotokoll
- Den Eichschein
- Den Schulungsnachweis des Messbeamten
- Die Falldatei/digitale Rohmessdaten zur Messung des Betroffenen
- Onlinezugang zum Downloadportal für die Bedienungsanleitung des
- Messgeräts
- Den Beschilderungsplan
- Dienstliche Stellungnahmen
Mit Schriftsatz vom 07.09.2021 hat der Verteidiger die Entscheidung durch das Gericht hinsichtlich des nicht gewährten Zugangs zur kompletten Messreihe beantragt.
Das Regierungspräsidium Kassel hat unter dem 10.09.2021 dem Antrag nicht abgeholfen und das Verfahren an das zuständige Gericht abgegeben.
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