Für den ein Rücktritt eines Reiseveranstalters vom Reisevertrag ist es nicht erforderlich, dass für das Zielgebiet eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes vorliegt. Es genügt eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine Ausbreitung der Krankheit Covid-19.
Diese Wahrscheinlichkeit war bereits im Februar 2020 zumindest für eine Asien-Kreuzfahrt zu bejahen.
Auf die Richtigkeit der Prognose des Reiseveranstalters im Februar 2020 kommt es gar nicht an, wenn die Reise aufgrund der im April 2020 gültigen, weltweiten Reisebeschränkungen sowieso hätte ausfallen müssen.
Eine solche Absage der Reise rechtfertigt daher keinen Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 651 n Abs. 2 BGB.
Diese Wahrscheinlichkeit war bereits im Februar 2020 zumindest für eine Asien-Kreuzfahrt zu bejahen.
Auf die Richtigkeit der Prognose des Reiseveranstalters im Februar 2020 kommt es gar nicht an, wenn die Reise aufgrund der im April 2020 gültigen, weltweiten Reisebeschränkungen sowieso hätte ausfallen müssen.
Eine solche Absage der Reise rechtfertigt daher keinen Schadensersatzanspruch des Reisenden nach § 651 n Abs. 2 BGB.
AG Wiesbaden, 09.09.2020 - Az: 92 C 1682/20
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