Im Rahmen des Anspruchs auf Nutzungsausfallentschädigung ist bein einem Zeitraum von mehr als zwei Monaten zwischen dem Verkehrsunfall und dem Reparaturbeginn jedenfalls dann ein Nutzungswille des Geschädigten anzunehmen, wenn dieser die Haftpflichtversicherung des Schädigers zeitnah nach dem Unfall darauf hingewiesen hat, dass er die Reparatur nicht vorfinanzieren könne, und mit der Reparatur alsbald nach der Regulierungszusage bzw. Zahlung der Haftpflichtversicherung begonnen wird. Ob der zwischenzeitliche Zeitablauf auf einem der Haftpflichtversicherung zurechenbaren zögerlichen Regulierungsverhalten beruht oder auf äußeren Umständen, z.B. dem Pandemiegeschehen der Covid19-Pandemie, ist dabei unerheblich.
Den Geschädigten, der sich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung der Reparatur beruft, trifft in der Regel keine Pflicht zu einer umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
Den Geschädigten, der sich gegenüber der Haftpflichtversicherung des Unfallgegners auf die fehlende Möglichkeit der Vorfinanzierung der Reparatur beruft, trifft in der Regel keine Pflicht zu einer umfassende Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse.
AG Wiesbaden, 06.10.2021 - Az: 93 C 3797/20 (22)
ECLI:DE:AGWIESB:2021:1006.93C3797.20.22.00
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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