Im Falle der Stellung einer
Mietkautionsbürgschaft (hier: durch eine Versicherung) ist eine Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Versicherung, wonach diese bei der Inanspruchnahme durch den Vermieter den Mieter unter Fristsetzung auffordern kann, zur Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unverzüglich gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, und der Mieter gegenüber der Versicherung auf Einreden oder Einwendungen gegen Grund, Höhe und Bestand des Anspruchs des Vermieters verzichtet, nicht gemäß §§ 305c, 307 BGB unwirksam.
Hierzu führte das Gericht aus:
Zunächst ist ein Verstoß gegen § 305c BGB nicht ersichtlich. Die betreffenden Klauseln sind weder jeweils einzeln für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit überraschend oder mehrdeutig. Sie sind insbesondere im Rahmen des Regelwerks der AGB an Stellen, an denen ein Mieter, der einen Bürgschaftsvertrag zur Stellung der Mietkaution abschließt, damit rechnen muss. Die Überschrift der Ziffer 8 lautet „Was ist bei der Inanspruchnahme der Bürgschaft zu beachten?“, die Überschrift der Ziffer 9 „Welche Freistellungs- und Erstattungspflichten bestehen?“. Auch die einzelnen Unterpunkte sind jeweils noch mit drucktechnisch hervorgehobenen und ohne Weiteres verständlichen Überschriften versehen.
Es ist auch sowohl aufgrund des Wortlauts der Regelungen als auch ihres Zusammenhangs für einen durchschnittlich informierten und verständigen Verbraucher klar, dass die Auskunftspflichten des Versicherungsnehmers neben der Verpflichtung bestehen, bei einer Aufforderung durch die A entsprechende gerichtliche Maßnahmen einzuleiten, und insofern keine Reihenfolge und kein Rangverhältnis besteht. Zudem ist ohne Weiteres ersichtlich, dass die zur Abwehr der Inanspruchnahme einzuleitenden gerichtlichen Maßnahmen in der Regel in einer negativen Feststellungsklage gegen den Vermieter bestehen.
Die Regelungen führen auch weder für sich genommen noch in ihrer Gesamtheit zu einer unangemessenen Benachteiligung des Beklagten gemäß § 307 BGB.
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