Eine durch einen Dritten gegenüber einem Vermieter übernommene selbstschuldnerische Bürgschaft tangiert nicht ohne weiteres den Schutzbereich des § 551 BGB.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungsmieter eine Mietsicherheit geleistet, später dann aber keine Miete mehr bezahlt. Zusätzlich hatten sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen einzustehen.
Der Vermieter nahm die Bürgen in der Folge in Anspruch, die die Bürgschaft indes für unwirksam erachteten und auf eine Übersicherung des Vermieters verwiesen.
Das in der Sache zuständige Gericht folgte dieser Ansicht nicht, da die Bürgschaften nicht Voraussetzung des Mietvertrags waren. Vielmehr hatten die Bürgen dem Vermieter unaufgefordert die Bürgschaft zugesagt.
Zumindest wenn wie vorliegend mit der Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind, widerspricht die zusätzliche Bürgschaft nicht dem Schutzzweck von § 551 BGB.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Wohnungsmieter eine Mietsicherheit geleistet, später dann aber keine Miete mehr bezahlt. Zusätzlich hatten sich zwei Bürgen zum Zeitpunkt des Mietvertragsschlusses bereit erklärt haben, für sämtliche aus dem Mietverhältnis entstehende Verpflichtungen einzustehen.
Der Vermieter nahm die Bürgen in der Folge in Anspruch, die die Bürgschaft indes für unwirksam erachteten und auf eine Übersicherung des Vermieters verwiesen.
Das in der Sache zuständige Gericht folgte dieser Ansicht nicht, da die Bürgschaften nicht Voraussetzung des Mietvertrags waren. Vielmehr hatten die Bürgen dem Vermieter unaufgefordert die Bürgschaft zugesagt.
Zumindest wenn wie vorliegend mit der Bürgschaft erkennbar keine besonderen Belastungen für den Mieter verbunden sind, widerspricht die zusätzliche Bürgschaft nicht dem Schutzzweck von § 551 BGB.
Die Folge:
Die Bürgen mussten für die Mietrückstände einstehen.
AG Brandenburg, 28.08.2020 - Az: 31 C 231/19
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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