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Rückgabe der Mietkaution bei mehreren Mietern: Alle Mieter müssen die Rückzahlung fordern!

Mietrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

Ein Anspruch auf Rückzahlung der Mietkaution kann bei mehreren Mietern grundsätzlich nur gemeinschaftlich geltend gemacht werden. Nach der herrschenden Auffassung in Rechtsprechung und Literatur handelt es sich hierbei um eine Mitgläubigerschaft im Sinne von § 432 BGB.

Kein Mieter kann die Leistung allein beanspruchen, sondern nur im Zusammenwirken mit den übrigen Mietern oder nach wirksamer Abtretung der Ansprüche. Eine alleinige Prozessführungsbefugnis besteht in diesem Fall nicht.

Von einer Gesamtgläubigerschaft nach § 428 BGB wird dagegen überwiegend nicht ausgegangen. Wurde man eine solche annehmen, so würde dies bedeuten, dass der Vermieter mit befreiender Wirkung an einen Mieter zahlen könnte, was gerade bei einer Beendigung einer Ehe oder einer Auflösung einer Wohngemeinschaft zu nicht sachgerechten Ergebnissen führen würde. Zudem würde im Falle von Aufrechnungsforderungen oder einer Teilklage die Anwendung von § 425 BGB zu erheblichen Nachteilen für den Vermieter führen, da die Rechtswirkungen eines Urteils nicht automatisch auf die übrigen Gläubiger erstreckt würden.

Auch der Versuch, eine Gesamtgläubigerschaft aus praktischen Gesichtspunkten zu begründen, hat sich nicht durchgesetzt. Insbesondere fehlt es bei Eheleuten an einem „gemeinsamen Zweck“ im gesellschaftsrechtlichen Sinn, da das gemeinsame Wohnen lediglich Ausdruck der Lebensgemeinschaft ist. Maßgeblich ist vielmehr die Annahme einer BGB-Gesellschaft, die durch den gemeinsamen Abschluss des Mietvertrags zur Nutzung der Wohnung als Zweckgemeinschaft begründet wird. Ansprüche aus dem Mietverhältnis stehen damit der Gesellschaft und nicht den einzelnen Gesellschaftern zu.

Die überwiegende Rechtsprechung erkennt an, dass die Rückforderung der Kaution bei mehreren Mietern stets gemeinschaftlich erfolgen muss.

Damit ergibt sich, dass ohne Abtretung oder ausdrückliche Ermächtigung die Klage auf Rückzahlung der Mietkaution durch einen einzelnen Mieter mangels Aktivlegitimation unzulässig ist.


LG Flensburg, 09.10.2008 - Az: 1 S 56/08

ECLI:DE:LGFLENS:2008:1009.1S56.08.0A

Dr. Jens-Peter VoßMartin BeckerPatrizia Klein

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