Die Schätzung der Mietwagenkosten erfolgt auf der Grundlage des Mittelwertes zwischen den sich aus den Mietpreiserhebungen des Fraunhoferinstituts und von Schwacke ergebenden Normaltarifen.
Der bisher für die Schätzung nach § 287 herangezogene Mietpreisspiegel von Schwacke konnte im vorliegenden Fall nicht als maßgebend angesehen werden, da nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts festgestellt werden konnte, dass die für das maßgebliche Postleitzahlengebiet sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Mietpreise nicht den ortsüblichen und angemessenen Mietpreisen im Sinne des Normaltarifes entsprechen. Das hierzu durch einen Sachverständigen eingeholte Sachverständigengutachten kommt zu dem eindeutigen Ergebnis, dass im Rahmen einer Befragung der örtlichen Mietwagenunternehmung die Mietwagenpreise deutlich unterhalb deren sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Mittelwerten liegen. Die Differenzen sind so erheblich, dass auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass die telefonische Befragung, die vom Sachverständigen B. zu Ermittlung des Mietpreises vorgenommen wurden, nicht zwangsläufig die Gewähr bieten, dass dieser Mietpreis zum damaligen Zeitpunkt tatsächlich hätte erzielt werden können. Es kann insoweit dahinstehen, ob die telefonische Befragung durch den Sachverständigen mit den von ihm angegebenen Eckwerten geeignet ist, den Normaltarif zum Unfallzeitpunkt positiv festzustellen. Jedenfalls sind die Feststellungen des Sachverständigen in seinem Sachverständigengutachten geeignet, die sich aus dem Schwacke-Mietpreisspiegel ergebenden Preise bezüglich des konkreten Schadenfalles derart in Frage zu stellen, dass eine Schätzung allein auf deren Grundlage für das Gericht nicht in Betracht gezogen werden konnte. So hat der Sachverständige bei seiner Befragung kein einziges Mietwagenunternehmen angetroffen, dass Preise annähernd in der Höhe verlangt hätte, wie sie dem Kläger im Rahmen des streitgegenständlichen Unfallereignisses in Rechnung gestellt wurden.