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Lärmbelästigungen durch Schiffstheater bei einer Kreuzfahrt

Reiserecht | Lesezeit: ca. 8 Minuten

Es liegt kein Reisemangel vor, wenn die Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff, die die Reisenden gebucht hatten, sich über dem Theater des Schiffes befindet, sofern das Maß des Hinnehmbaren nicht überschritten wird. Das Maß des Hinnehmbaren wird erst dann überschritten, wenn die Lärmbelästigungen erst weit nach Mitternacht enden.

Ein Kreuzfahrtschiff mit 3.000 Passagieren ist kein Ort der Ruhe, vielmehr ist grundsätzlich bei so vielen Menschen auf relativ engen Raum mit einem gewissen „Grundrauschen“ zu rechnen.

Da der Lärm ausweislich des von den Reisenden selbst angefertigten Lärmprotokolls spätestens um 22:30 Uhr endete, bestand kein Minderungsrecht.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Die Kläger hatten in der Zeit vom 26.05.2014 bis zum 09.06.2014 bei der Beklagten eine 14-tägige Alaska-Kreuzfahrt gebucht. Die Kabine auf dem Kreuzfahrtschiff, die die Kläger gebucht hatten, befand sich über dem Theater des Schiffes. Täglich fanden im Theater Feste statt. Es fanden Übungseinheiten der Künstler statt. Es wurden Gewinnshows veranstaltet oder Musik abgespielt. Diverse Shows, Animationen und Musicals fanden dort statt.

Am 27.05.2014 zeigten die Kläger beim Gästeservice an Bord an, dass sie den Lärm für unerträglich hielten und baten um einen Kabinenwechsel. Am darauf folgenden Tag wurde den Klägern mitgeteilt, dass ein Kabinenwechsel möglich sei, die Kläger jedoch nach der Hälfte der zurückliegenden Strecke wieder in ihre alte Kabine zurück müssten. Die Kläger lehnten diesen Umzug ab, da er keine dauerhafte Lösung darstellte.

Darüber hinaus gab es Rußimmissionen auf dem Balkon und eine undichte Verbindungstür zur Nachbarkabine.

Mit anwaltlichem Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten forderten die Kläger von der Beklagten eine Rückzahlung von 20 % des Reisepreises. Die Beklagte lehnte dies ab.

Die Beklagten rügen die mangelnde Substantiierung der Mängel.

Die Beklagte ist der Auffassung, dass kein Reisemangel vorläge, sondern die von den Klägern vorgetragenen Umstände bloße Unannehmlichkeiten darstellen würden. Sie sind der Auffassung, dass die Kläger eine falsche Erwartungshaltung an den Tag gelegt hätten. Die Kläger hätten nicht berücksichtigt, dass ein großes Kreuzfahrtschiff immer durch ein lebendiges Bordleben ausgezeichnet ist und nicht der geeignete Ort für Ruhesuchende ist.


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