Darauf, dass sein Recht durch den im Sterberegister beurkundeten Todeszeitpunkt unmittelbar betroffen wird, kann sich namentlich derjenige berufen, dessen Stellung als Erbe davon abhängt, zu welchem genauen Zeitpunkt der sein
Erbrecht vermittelnde Erblasser verstorben ist, namentlich wenn dessen Tod zeitnah zu demjenigen anderer verwandter Personen eintrat und von der genauen zeitlichen Reihenfolge der jeweiligen Todeszeitpunkte die Erbfolge abhängt.
Umgekehrt gilt jedoch nicht, dass Eintragungen in das Sterberegister den überlebenden Ehegatten generell oder jedenfalls dann, wenn sie für seine Erbenstellung unerheblich sind, nur mittelbar betreffen und ihm daher keine Antrags- und Beschwerdebefugnis zusteht. Vielmehr betrifft die Angabe zum Todeszeitpunkt unmittelbar auch dessen Personenstand, das heißt seine sich aus den Merkmalen des Familienrechts ergebende Stellung innerhalb der Rechtsordnung.
Der Personenstand umfasst unter anderem Daten über die Eheschließung sowie damit in Verbindung stehende familienrechtliche Tatsachen (§ 1 Abs. 1 Satz 2 PStG) und also auch die Angabe zum Familienstand als ledig, verheiratet, geschieden u. s. w. (Nr. 31.5 PStG-VwV) mitsamt dem Zeitpunkt, ab wann dieser eingetreten ist. So wird im Eheregister der Tag der Eheschließung eingetragen (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 PStG), Folgebeurkundungen zum Eheeintrag müssen insbesondere bei Aufhebung oder Scheidung der Ehe (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 PStG) vorgenommen werden, bei der das Datum der Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung zu beurkunden ist (Nr. 16.3.1 PStG-VwV). Auch der Tod des erstverstorbenen Ehegatten wird mitsamt dem Todeszeitpunkt im Eheregister beurkundet (§ 16 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PStG).
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