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Auslegung eines Testaments

Familienrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Enthält ein Testament keine eindeutigen Anordnungen, so ist es auszulegen. Bei der Testamentsauslegung gemäß § 133 BGB kommt es auf den wirklichen Willen des Erblassers an, ohne am buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften. Auch vom Erblasser falsch verwendete Wortbedeutungen sind der Auslegung zugänglich, so wenn der Erblasser mit dem Begriff „erben“ die Zuwendung eines Vermächtnisses verbindet bzw. umgekehrt mit dem Begriff „vermachen“ eine Erbeinsetzung verbindet. Dies ergibt sich schon aus der Zweifelsregelung des § 2087 BGB.

Ziel der Testamentsauslegung ist die Klärung der Frage, was der Erblasser mit seinen Worten sagen wollte. Hat ein Erblasser nicht ausdrücklich einen oder mehrere Erben eingesetzt oder legt die Bezeichnung als Erbe aufgrund sonstiger Umstände den Schluss nahe, dass sie nicht im rechtlich zutreffenden Sinne verwendet worden ist und wurden lediglich Verfügungen über einzelne Nachlassbestandteile getroffen, die aber den gesamten Nachlass erschöpfen, ist nach ganz allgemeiner und zutreffender Ansicht davon auszugehen, dass diese Verfügungen auch eine Erbeinsetzung enthalten, weil nicht anzunehmen ist, dass der Erblasser überhaupt keinen Erben berufen wollte.

Ausgangspunkt der Auslegung ist mithin der Wortlaut der letztwilligen Verfügung.

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass von einer Vermächtniseinsetzung auszugehen ist, wenn in einem Testament (allein) konkrete - nicht (nahezu) das ganze Vermögen darstellende - Geldbeträge zugewendet werden.


OLG München, 09.08.2016 - Az: 31 Wx 286/15

ECLI:DE:OLGMUEN:2016:0809.31WX286.15.0A

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