Sieht ein
Reisevertrag vor, dass eine Anzahlung von 40% zu erfolgen hat, so stellt dieses eine unangemessene Benachteiligung des Reisenden dar. Eine solche Vorauszahlung kann nicht als geringfügig angesehen werden.
Bei den angegriffenen Klauseln handelt es sich um Allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB, die der Anbieter bei Abschluss von Verträgen über die Durchführung von Reisen mit Reiseteilnehmern, d.h. Verbrauchern, verwendet.
Die in Rede stehenden Verträge sind auch dann als Pauschalreiseverträge im Sinne von
§ 651a BGB anzusehen, wenn unterstellt wird, dass ausschließlich Reiseverträge vertrieben werden, die durch sog. Dynamic Packaging zusammengestellt wurden. Der Anbieter verpflichtet sich auch in diesem Fall gegenüber seinen Kunden, ihnen eine Gesamtheit von Reiseleistungen in eigener Verantwortung anzubieten
Es entspricht dem Leitbild der dem Reisevertrag ähnlichen Verträge mehr, von einer Vorleistungspflicht des Reiseveranstalters als von einer Vorleistungspflicht des Reisenden auszugehen.
Andererseits ist aber in Rechnung zu stellen, dass die Abwicklung der meisten Reiseverträge eine Zahlung des Reisepreises Zug-um-Zug gegen Erhalt der Gegenleistung praktisch nicht zulässt.
Aus diesem Grund sind Klauseln, die eine verhältnismäßig geringfügige Anzahlung auf den Reisepreis vorsehen, grundsätzlich zulässig.
Lange Zeit betrachtete die Rechtsprechung Anzahlungen in Höhe von mehr als 10% des Reisepreises als nicht mehr geringfügig.
Maßgeblich beeinflusst dadurch, dass nach Umsetzung der einschlägigen Vorschrift der Pauschalreiserichtlinie durch
§ 651k BGB das Insolvenzrisiko für den Kunden erheblich verringert ist, wird seit dem Urteil des BGH vom 20.6.2006 (Az:
X ZR 59/05) allgemein eine Vorauszahlung in Höhe von 20% des Reisepreises für noch geringfügig und damit zulässig angesehen.
Bei der Bestimmung dessen, was im Rahmen der Vorauszahlung als angemessen anzusehen ist, sind auf Seiten des Veranstalters im Wesentlichen die Ausgaben zu berücksichtigen, die er tatsächlich im Voraus für den Reisenden aufwenden muss.
Dabei sind nur die Kosten der Veranstalter zu berücksichtigen, die unmittelbar im Zusammenhang mit der Durchführung des betreffenden Vertrags entstehen.
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