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Vermittlungsportale müssen Flugpreise transparent angeben!

Reiserecht | Lesezeit: ca. 5 Minuten

Vorliegend hatte sich der vzbv gegen die Praxis der Invia Flights Germany GmbH gewandt, auf ab-in-den-urlaub.de im Zusammenhang mit Flugbuchungen den zu zahlenden Endpreis nicht stets auszuweisen, sondern einen Rabatt einzurechnen, der nur bei Wahl eines bestimmten Zahlungsmittels gewährt wird. Namentlich dann, wenn mit der „fluege.de Mastercard GOLD“ bezahlt wird.

Das Gericht gab den Verbraucherschützern Recht:

Diese Praxis verstößt mit der beanstandeten Preisdarstellung gegen Art. 23 Abs, 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008. Danach ist bei Flugpreisen der zu zahlende Endpreis stets auszuweisen - einschließlich aller anwendbaren Steuern und Gebühren, Zuschläge und Entgelte, die unvermeidbar und zum Zeitpunkt der Veröffentlichung vorhersehbar sind.

So sollen Kunden in die Lage versetzt werden, die Preise verschiedener Luftfahrtunternehmen für Flugdienste effektiv zu vergleichen (Erwägungsgrund Nr. 16 zur Verordnung [EG] 1008/2008).

Die hier erhobene Gebühr (Service Fee) in Höhe von 14,99 € pro Flugstrecke und Person ist eine vorhersehbare Gebühr im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) 1008/2008. Die Gebühr - hierbei handelt es sich nach Angaben des Anbieters um eine Gegenleistung für die erbrachte Such- und Vermittlungsleistung - wird bei jeder Flugbuchung erhoben und ist regelmäßiger Preisbestandteil.

Es wird allerdings ein Rabatt in gleicher Höhe gewährt, wenn die Zahlung des Fluges mit der „fluege.de Mastercard GOLD“ erfolgt. Ungeachtet dieser Rabattmöglichkeit ist die Service Fee aber als unvermeidbarer und vorhersehbarer Bestandteil des Flugpreises anzusehen, da diese für den überwiegenden Teil der Nutzer anfällt.

Die „fluege.de Mastercard GOLD“ ist wenig verbreitet. Ohne dass es auf Details zum Verbreitungsgrad dieser Kreditkarte ankommt, ist daher zumindest für einen erheblichen Teil der Verbraucher die Servicegebühr unvermeidbar.

Nach dem am Schutzzweck der Vorschrift orientierten Verständnis sind Entgelte aber nicht nur dann unvermeidbar im Sinne des Art. 23 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008, wenn jeder Kunde sie aufzuwenden hat, sondern grundsätzlich bereits dann, wenn nicht jeder Kunde sie vermeiden kann (BGH, 29.09.2016 - Az: 1 ZR 160/15).

Die Anforderungen von Art. 23 Abs. 1 VO (EG) 1008/2008 kann nicht dadurch umgangen werden, dass in den Preisangaben durch Beifügung des Zusatzes „bei Zahlung mit fluege.de Mastercard GOLD“ auf die besonderen Umstände hingewiesen wird, an die der gegebenenfalls eingeräumte Rabatt geknüpft wird. Für Kunden, die das privilegierte Zahlungsmittel nicht nutzen, ist ein effektiver Preisvergleich nicht möglich, wenn der angezeigte Endpreis die von ihnen zu entrichtende Servicepauschale nicht enthält.

Es steht einem schnellen und effektiven Preisvergleich entgegen, wenn Sonderrabatte, die nur für einen bestimmten Teil der Kunden überhaupt einschlägig sind, auf die streitgegenständliche Art und Weise bei der Preisangabe berücksichtigt werden könnten.

Die Auffassung, die streitgegenständliche Preisdarstellung sei als Angebot eines Fluges unter besonderen Konditionen zulässig, vergleichbar etwa Frühbucherrabatten bei Zugreisen, vermag der Senat nicht zu teilen. Frühbucherrabatte sind grundsätzlich für jeden Kunden zu erlangen, der zu einer bestimmten Zeit bucht nicht nur für einen bestimmten Kundenkreis.


OLG Dresden, 29.10.2019 - Az: 14 U 754/19

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