Wird im geschäftlichen Verkehr mit der Vermietung von
Ferienhausimmobilien unter Angabe von Preisen geworben, ohne dass diese die obligatorischen Endreinigungskosten enthalten, so ist dies unlauter i.S.d. § 3 Abs. 1 UWG i.V.m § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV.
Diese Bestimmung ist eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG. Sie ist dazu bestimmt, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln.
Die Angabe des Endpreises soll dem Verbraucher im Hinblick auf die Vergleichbarkeit der Preise Klarheit verschaffen und unter den Mitbewerbern dafür sorgen, dass es infolge von einheitlichen Preisangaben zu einem lauteren Wettbewerb kommt.
Die Vorschrift ist zudem eine Umsetzung von Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98 / 6/ EG, so dass sich auch aus europarechtlicher Sicht keine Bedenken im Hinblick auf eine Anwendbarkeit des § 4 Nr. 11 UWG ergeben.
Wer als Anbieter von Leistungen gegenüber Letztverbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, muss nach § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV die Endpreise angeben. Darunter sind die Preise zu verstehen, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind.
Für die beworbene und hier sogar schon angebotene Vermietung der Ferienwohnung musste nicht nur der saisonbedingt unterschiedliche Bruttopreis für die tageweise Überlassung der Wohnung angegeben werden.
In die Preisangaben mussten vielmehr grundsätzlich auch die in jedem Fall zu zahlenden und vorher festgelegten Kosten für die Endreinigung einbezogen werden. Denn es ist insoweit entscheidend, dass es sich aus der maßgeblichen Sicht des von der Werbung angesprochenen Verbrauchers bei der Gebrauchsüberlassung und obligatorischen Endreinigung der Ferienwohnung um ein einheitliches Leistungsangebot im Rahmen der Nutzung der Wohnung zu Urlaubs- und Erholungszwecken handelt, das auch Gegenstand eines einheitlichen Vertragsschlusses werden soll.
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