Sehen die AGB eines Reiseveranstalters vor, dass unverzüglich nach Vertragsschluss eine Anzahlung in Höhe von 20% des Reisepreises zu leisten ist und eine Vorleistungspflicht für den Restbetrag mit Eingang bis 90 Tage vor Reiseantritt besteht, so ist dies wegen unangemessener Benachteiligung des Reisenden unwirksam.
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