§ 4 Abs. 1 Satz 2 StVO verlangt für ein starke Abbremsen des Vorausfahrenden einen zwingenden Grund. Da die Vorschrift Auffahrunfälle verhüten und die Verkehrsteilnehmer vor den dadurch drohenden Sach- und Personenschäden schützen will, kann ein zwingender Grund nur vorliegen, wenn das starke Abbremsen zum Schutz von Rechtsgütern und Interessen erfolgt, die dem genannten Schutzobjekt der Vorschrift mindestens gleichwertig sind.
Bei der insoweit vorzunehmende Güterabwägung ist ein Kraftfahrzeug gegenüber einem Kleintier als das höherwertige Rechtsgut anzusehen. Ein Kraftfahrzeug darf auf ein kleines Tier, das auf der Fahrbahn für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildet, nur Rücksicht nehmen, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit möglich ist.
Vorliegend befand sich ein Fuchs gar nicht auf der Fahrbahn, sondern lediglich neben der Fahrbahn. Der Fuchs hatte die Fahrbahn auch nicht betreten und es ergab sich ferner, dass dieser auch nicht die Absicht hatte, auf diese zu laufen. Lediglich vorsichtshalber wurde das Fahrzeug mittels einer Vollbremsung abgebremst. Eine Gefahr für den Fahrer oder dessen Fahrzeug bestand jedoch nicht.
Der Schutz des Tieres musste deshalb hinter dem Schutz des nachfolgenden Verkehrs zurücktreten. Ein Kraftfahrer muss sich von vornherein darauf einstellen, dass er auf ein für ihn und sein Fahrzeug keine Gefahr bildendes kleineres Tier auf der Fahrbahn nicht unter allen Umständen, sondern nur dann Rücksicht nehmen darf, wenn ihm das ohne Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit durch Bremsen oder Ausweichen möglich ist