In der heutigen Zeit darf der Nutzer einer Waschstraße erwarten, dass - entweder technisch oder auf sonstige Weise - verhindert wird, dass die hintereinander befindlichen Fahrzeuge aufeinander aufgeschoben werden, wenn einer der Fahrzeugführer sich in der Waschanlage mit seinem Fahrzeug vorschriftswidrig verhält.
Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt.
Das Fehlverhalten eines anderen Nutzers kann nicht zu Lasten des Benutzers einer Waschstraße gehen und der Betreiber sich damit der Haftung entziehen. Anderenfalls wäre der Betreiber einer Waschstraße zumindest gehalten, den Benutzer explizit darauf hinzuweisen, dass im Falle des Fehlverhaltens eines anderen Nutzers, bei dem sein Auto einen Schaden erleidet, sozusagen ein Handeln auf eigene Gefahr besteht.
Bei automatisierten Waschanlagen muss der Betreiber sicherstellen, dass im Falle einer offenkundig gefahrträchtigen Situation die Abschaltung des Laufbands der Anlage sofort erfolgt.
Das Fehlverhalten eines anderen Nutzers kann nicht zu Lasten des Benutzers einer Waschstraße gehen und der Betreiber sich damit der Haftung entziehen. Anderenfalls wäre der Betreiber einer Waschstraße zumindest gehalten, den Benutzer explizit darauf hinzuweisen, dass im Falle des Fehlverhaltens eines anderen Nutzers, bei dem sein Auto einen Schaden erleidet, sozusagen ein Handeln auf eigene Gefahr besteht.
LG Darmstadt, 12.04.2018 - Az: 25 S 20/17
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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