Verkehrsunfall? Mit einer ➠ Unfallregulierung Ansprüche unkompliziert geltend machen!Wird ein Fahrzeug, was sich auf einer Waschstraße befindet, auf ein - aus ungeklärten Gründen dort noch befindliches - Fahrzeug im Ausfahrtbereich geschoben, haftet letzteres in vollem Umfang aus
Betriebsgefahr.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Beklagte haftet der Klägerin auf Schadensersatz gem.
§ 7 Abs. 1 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 VVG. Die Einstandspflicht des Kfz-Halters sowie dessen Haftpflichtversicherers ist gesetzlich als Gefährdungshaftung ausgestaltet, die sich allein an die Betriebsgefahr eines Kfz knüpft. Ein Mitverschulden des Fahrers des Fahrzeuges ist nicht erforderlich.
Zur Überzeugung des Gerichts wurde das klägerische Fahrzeug auf das Beklagtenfahrzeug, welches sich zu diesem Zeitpunkt aus nicht geklärten Gründen noch im Ausfahrtsbereich der Waschstraße befand, von der Waschstraße aufgeschoben. Hierbei wurde der klägerische Pkw im Frontbereich beschädigt. Konkret wurden das Nummernschild und der Kühlergrill beschädigt. Darüberhinausgehende Beschädigung konnten jedoch nicht nachgewiesen werden. Von einem aktiven Beitrag des Fahrers des klägerischen Fahrzeugs am Unfallgeschehen geht das Gericht hingegen nicht aus.
Im Rahmen eines Ortstermins wurde der Waschvorgang nachgestellt. Obwohl sich im Ausfahrtsbereich ein Fahrzeug (in diesem Fall eine Kehrmaschine) befand, wurde das sich noch in der Waschstraße befindliche Fahrzeug (ein Pkw BMW) auf dieses aufgeschoben. Die Schilderung des Zeugen K. ist damit schlüssig. Anhaltspunkte dafür, dass er das klägerische Fahrzeug fahrlässig oder vorsätzlich selbst in Bewegung gesetzt hat, sind nicht vorhanden. Ein solcher Vorgang wäre auch lebensfremd.