Wird ein Gebot bei einer Internetauktion abgegeben, so bindet dies bis zum Bietschluß. Ist das abgegene Gebot zum Bietschluß das höchste, so kommt der Kaufvertrag zustande. Eine Rücknahme eines Gebotes ist grundsätzlich auch vor Ende der Auktionslaufzeit nicht möglich.
Zwar scheidet ein "Vertragsschluss bei Versteigerung" nach § 156 BGB aus, weil auf das Gebot des Beklagten kein "Zuschlag" im Sinne der genannten Vorschrift erfolgt ist, jedoch ist ein Vertrag nach den allgemeinen Vorschriften der §§ 145 ff. BGB zustandegekommen. Dabei stellt die Freischaltung der Angebotsseite für die Versteigerung - vorliegend von vier Felgen - ein verbindliches Verkaufsangebot dar (§ 7 Ziff. 1 der
AGB für die Nutzung von eBay). Das Gebot ist die Annahme dieses Angebotes (vgl. § 7 Ziff. 2 der AGB).
Die wechselseitigen Erklärungen der Parteien sind vorliegend eBay.de als Empfangsvertreter der Parteien (§ 164 Abs. 3 BGB) jeweils zugegangen und damit wirksam geworden (§ 130 Abs. 1 Satz 1 BGB). Dadurch ist der Kaufvertrag zwischen den Parteien nach §§ 145 ff. BGB zustandegekommen, wobei nach Ansicht des Gerichts der Vertrag noch unter der aufschiebenden Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB stand, dass innerhalb der Bietfrist kein höheres Gebot abgegeben wurde. Für eine aufschiebende Bedingung im Sinne der genannten Vorschriften spricht auch Ziff. 3 des § 7 AGB, wonach "mit dem Ende der von dem Anbieter bestimmten Laufzeit der Online-Auktion,....., zwischen dem Anbieter und dem das höchste Gebot abgegebenden Bieter ein Vertrag über den Erwerb des von dem Anbieter in die ebay-Webseite eingestellten Artikels zustande kommt".
Da innerhalb der Laufzeit der Online-Auktion kein höheres Angebot als das des späteren Beklagten abgegeben wurde, ist mit dem Ende der Laufzeit die aufschiebende Bedingung im Sinne des § 158 Abs. 1 BGB eingetreten. (Auch wenn man anstelle einer aufschiebenden Bedingung annimmt, dass das Verkaufsangebot der späteren Klägerin lediglich eine - rechtlich zulässige - vorweg erklärte Annahme des bei Bietschluss vorliegenden höchsten Gebotes darstellt, folgt daraus keine andere Beurteilung, denn der Bieter ist jedenfalls bis zum Bietschluss an sein Gebot gebunden gemäß §§ 145 ff. BGB i.V. mit § 7 der AGB)
Der Beklagte hat sein auf Abschluss des Kaufvertrages abgegebenes Gebot auch nicht wirksam im Sinne des § 130 Abs. 1 Satz 2 BGB widerrufen. Nach dieser Vorschrift wird eine Willenserklärung gegenüber Abwesenden nicht wirksam, wenn dem anderen vor Zugang der Willenserklärung oder gleichzeitig mit deren Zugang ein Widerruf zugeht. Die Bitte des Beklagten an die Klägerin, "sein Gebot zu streichen" stellt keinen rechtzeitigen Widerruf in diesem Sinne dar. Das Gebot des Beklagten war der Klägerin unmittelbar mit der Abgabe zu gegangen, weil eBay.de. als Empfangsvertreter der Parteien im Sinne des § 164 Abs. 3 BGB anzusehen ist. Der Widerruf ist der Klägerin damit erst nach der Willenserklärung zugegangen. Dabei ist entscheidend allein der Zeitpunkt des Zugangs, nicht die Kenntnisnahme seitens der Klägerin. So bleibt der verspätet zugegangene Widerruf auch dann wirkungslos, wenn der Empfänger von ihm gleichzeitig mit oder sogar vor der Willenserklärung Kenntnis erhält.
Auch unter dem Gesichtspunkt, dass es sich zunächst nur um ein aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft gehandelt hat, war ein Widerruf bis zum Auktionsende nicht möglich, denn das bedingte Rechtsgeschäft ist tatbestandlich vollendet und voll gültig, nur seine Rechtswirkungen sind bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe. Für alle Gültigkeitsvoraussetzungen kommt es auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäftes an, nicht auf den des Bedingungseintritts.
Der Beklagte hat sein Gebot auch nicht wirksam angefochten. Anfechtungsgründe im Sinne der §§ 119, 123 BGB sind von Beklagtenseite nicht dargelegt worden.
Ein Widerrufsrecht bei Fernabsatzverträgen gem. § 312 d Abs. 1 i.V. mit § 355 BGB steht dem Beklagten ebenfalls nicht zu. Ein solches Widerrufsrecht steht dem Verbraucher nur im Rahmen von Fernabsatzverträgen im Sinne des § 312 b BGB zu, was voraussetzt, dass dem Verbraucher ein Unternehmer im Sinne des § 14 BGB gegenübersteht. Vorliegend sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Klägerin als Unternehmer im Sinne des § 14 BGB, d.h. in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit gehandelt hat.
Deswegen kann dahin stehen, ob ein solches Widerrufsrecht nach § 312 d Abs. 4 Ziff. 5 BGB auch für Internet-Auktionen der vorliegenden Art ausgeschlossen ist.