Es bedarf der betreuungsgerichtlichen Genehmigung, wenn die Kündigung des Mietverhältnisses nicht dem geäußerten Wunsch des Betroffenen entspricht.
Grundsätzlich besteht bei der Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer - wie allgemein im Betreuungsrecht - die Pflicht des Betreuers, den Wunsch oder hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und zu beachten. Dies folgt aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB, der auf § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB verweist.
Der Betreuer hat nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit (1.) die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder (2.) dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB.
§ 1833 Abs. 1 S. 2 BGB nennt explizit zwei Beispiele für eine Gefährdung i.S.v. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Hiernach liegt eine Gefährdung insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. Wie das Wort „insbesondere“ jedoch zeigt, ist die Aufzählung nicht abschließend. Es können auch andere, ebenso schwerwiegende Gründe in Betracht kommen.
Grundsätzlich besteht bei der Aufgabe des Wohnraums durch den Betreuer - wie allgemein im Betreuungsrecht - die Pflicht des Betreuers, den Wunsch oder hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Betroffenen festzustellen und zu beachten. Dies folgt aus § 1833 Abs. 1 S. 1 BGB, der auf § 1821 Abs. 2 bis 4 BGB verweist.
Der Betreuer hat nur ausnahmsweise den Wünschen des Betreuten nicht zu entsprechen, soweit (1.) die Person des Betreuten oder dessen Vermögen hierdurch erheblich gefährdet würde und der Betreute diese Gefahr aufgrund seiner Krankheit oder Behinderung nicht erkennen oder nicht nach dieser Einsicht handeln kann oder (2.) dies dem Betreuer nicht zuzumuten ist, § 1821 Abs. 3 BGB.
§ 1833 Abs. 1 S. 2 BGB nennt explizit zwei Beispiele für eine Gefährdung i.S.v. § 1821 Abs. 3 Nr. 1 BGB. Hiernach liegt eine Gefährdung insbesondere dann vor, wenn eine Finanzierung des Wohnraums trotz Ausschöpfung aller dem Betreuten zur Verfügung stehenden Ressourcen nicht möglich ist oder eine häusliche Versorgung trotz umfassender Zuhilfenahme aller ambulanten Dienste zu einer erheblichen gesundheitlichen Gefährdung des Betreuten führen würde. Wie das Wort „insbesondere“ jedoch zeigt, ist die Aufzählung nicht abschließend. Es können auch andere, ebenso schwerwiegende Gründe in Betracht kommen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein, RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Theresia Donath
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