Der besondere Gerichtsstand des Erfüllungsortes ist bei der Zahlungsklage eines Hoteliers auch dann am Beherbergungsort eröffnet, wenn der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.
Der Erfüllungsort im Sinne von § 29 Abs. 1 ZPO bestimmt sich nach materiellem Recht. Für vertragliche Verpflichtungen regelt § 269 BGB den Leistungsort, der dem Erfüllungsort entspricht. Nach § 269 Abs. 1 BGB hat die Leistung vorbehaltlich gesetzlicher Sondervorschriften in der Regel an dem Ort zu erfolgen, an welchem der Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte. Etwas anderes gilt nur dann, wenn festgestellt wird, dass die Vertragsparteien einen anderen Leistungsort bestimmt haben oder die Umstände des Falles einen solchen ergeben.
Bei Beherbergungsverträgen entspricht es einheitlicher Auffassung, dass ein einheitlicher Erfüllungsort für Leistung und Gegenleistung nach der Natur des Schuldverhältnisses am Ort des Hotels vorliegt, wenn der Gast die Bestellung selbst aufgegeben und keine besondere Zahlungsweise vereinbart hat, da es unter diesen Voraussetzungen der allgemeinen Verkehrssitte im Beherbergungsgewerbe entspricht, dass der Gast die Bezahlung am Ort der Beherbergung erbringt.
Wie das Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung zutreffend ausgeführt hat, ist es in Rechtsprechung und Literatur jedoch umstritten, ob ein einheitlicher Erfüllungsort am Beherbergungsort auch dann gegeben ist, wenn – wie hier – der Gast die gebuchte Unterkunft nicht in Anspruch nimmt.
Einerseits wird die Auffassung vertreten, dass es für die Bestimmung des Erfüllungsortes keinen Unterschied machen könne, ob ein Gast den Beherbergungsort tatsächlich aufsucht oder nicht. Zur Begründung wird insoweit angeführt, dass ansonsten der vertragswidrige Gast prozessual bessergestellt würde als der vertragstreue Gast.
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