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Einspruch gegen Blitzer-Bußgeldbescheid erfolglos

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 3 Minuten

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Das Ergebnis eines standardisierten Messverfahrens darf auch ohne nachträgliche Überprüfbarkeit verwertet werden.

Der Versuch eines PKW-Fahrers, das Bußgeld wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung zu Fall zu bringen, ist vor dem Oberlandesgericht gescheitert. Der PKW-Fahrer hatte eingewandt, die Geschwindigkeitsmessung sei nicht verwertbar. Dabei stützte er sich auf eine Entscheidung des Verfassungsgerichtshofs des Saarlandes, die auch in den Medien für viel Aufsehen gesorgt hatte. Sie hatte Betroffenen Hoffnung gemacht, sich gestützt darauf, erfolgreich gegen Bußgeldbescheide eines bestimmten Messverfahrens wehren zu können.

Nachdem der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes im Juli 2019 entschieden hatte, dass die Fotos der Blitzer vom Typ TraffiStar S350 als Beweise für ein Bußgeldverfahren nicht zulässig seien (VerfGH Saarland, 05.07.2019 - Az: Lv 7/17), beschäftigte eine Vielzahl von Einsprüchen gegen Bußgeldbescheide wegen Geschwindigkeitsübertretungen die Justiz in der Bundesrepublik Deutschland.

Nun lag dem Oberlandesgericht Dresden ein solcher Fall zur Entscheidung vor.

Streitpunkt war auch hier die Frage, ob die mit einem standardisierten Messverfahren unter Verwendung des Messgeräts TraffiStar S350 gewonnenen Messergebnisse wegen der erfolgten Löschung oder Nichtspeicherung von sogenannten Rohmessdaten einem Beweisverwertungsverbot unterliegen und die Verwendung der Messergebnisse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstößt. Als Grund dafür wird angeführt, dass durch das Fehlen der Rohmessdaten eine Befundüberprüfung und eine Plausibilisierung unmöglich seien.

Der zuständige Bußgeldsenat hat sich hier der - soweit ersichtlich - außerhalb des Saarlandes in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte einheitlich vertretenen Auffassung angeschlossen. Danach ist die Verwertbarkeit der Ergebnisse eines standardisierten Messverfahrens nicht von dessen nachträglicher Überprüfbarkeit anhand von aufzuzeichnenden, zu speichernden und an den Betroffenen auf Verlangen herauszugebenden Rohmessdaten abhängig. Die fehlende Reproduzierbarkeit der zum einzelnen Messwert führenden Berechnung berührt bei einem ordnungsgemäß angewandten standardisierten Messverfahren weder den Anspruch auf ein faires Verfahren noch den Anspruch auf eine effektive Verteidigung.


OLG Dresden, 09.11.2020 - Az: 23 Ss 620/20 (Z)

Quelle: PM des OLG Dresden

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