Wenn ein Betreuer für eine längere Zeit abwesend war und während eines Abrechnungsmonats weder für den Betroffenen, das Gericht, die Betreuungsbehörde noch für andere erreichbar war, und Anfragen nicht per Post, Fax oder E-Mail an ihn persönlich gerichtet werden konnten, so besteht kein Anspruch auf Vergütung für diese Zeit.
Es ist jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen - auch dann, wenn für diese Zeit kein Verhinderungsbetreuer bestellt ist.
Es ist jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen - auch dann, wenn für diese Zeit kein Verhinderungsbetreuer bestellt ist.
LG Frankfurt/Oder, 19.05.2008 - Az: 19 T 274/07
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein
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