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Keine Betreuvergütung bei längerer Abwesenheit und faktischer Unerreichbarkeit
Betreuungsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Wenn ein
Betreuer für eine längere Zeit abwesend war und während eines Abrechnungsmonats weder für den Betroffenen, das Gericht, die Betreuungsbehörde noch für andere erreichbar war, und Anfragen nicht per Post, Fax oder E-Mail an ihn persönlich gerichtet werden konnten, so besteht kein Anspruch auf
Vergütung für diese Zeit.
Es ist jedenfalls bei einer zweimonatigen Abwesenheit von einer längerfristigen Verhinderung der Wahrnehmung der Betreueraufgaben auszugehen - auch dann, wenn für diese Zeit kein
Verhinderungsbetreuer bestellt ist.
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