Soweit es um die Gefahren geht, die von Bäumen ausgehen, gehört es nach gefestigter Rechtsprechung zu den gebotenen Maßnahmen, den Baum in regelmäßigen Abständen, d.h. halbjährlich einmal im belaubten und einmal im unbelaubten Zustand zu kontrollieren. Dabei darf sich der Pflichtige zunächst auf eine Sichtprüfung vom Boden aus beschränken und muss nicht notwendig Forstspezialisten mit der Untersuchung beauftragen. Einzelne eingehende Untersuchungsmaßnahmen sind nur dann vorzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die erfahrungsgemäß auf eine besondere Gefährdung durch den Baum hindeuten. Die Grenze des Obhuts- und Gefahrenbereichs entspricht dem Umfang der gebotenen Baumschau einschließlich der sich ggf. daran anschließenden gebotenen Maßnahmen. Andernfalls hätte die Rechtsprechung die Folge, dass eine Beweislastregel den Umfang der Verkehrssicherungspflicht verändert.
LG Frankfurt/Oder, 12.03.2015 - Az: 15 S 79/14
ECLI:DE:LGFRANK:2015:0312.15S79.14.0A
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