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Außenbriefkasten ist keine Pflicht!

Mietrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Es besteht keine vermieterseitige Verpflichtung dazu, von außen zugängliche Briefkästen zu errichten - zumindest dann nicht, wenn im Hausflur Briefkästen für die Mieter zur Verfügung stehen. Dies gilt auch dann, wenn diese Briefkästen von außen nicht ohne Haustürschlüssel erreichbar sind, der Briefträger der Post und andere Zusteller jedoch Schlüssel und somit Zugang erhalten haben.

Einem Mieter genügte dies nicht, da er mehrfach Zustellungen nicht oder verspätet erhalten hatte. Da die DIN 32617 jedoch empfehle, Briefkästen von außen zugänglich zu gestalten, treffe den Vermieter eine Nachrüstpflicht. Der Forderung kam der Vermieter nicht nach und der Mieter minderte die Miete um 5%.

Als die Sache vor Gericht endete, erhielt der Vermieter Recht. Weder ist der Vermieter zur Nachrüstung verpflichtet, noch ist die Wohnung mangelhaft, wenn die Briefkästen im Hausflur liegen. Vielmehr ist dies ausreichend, wenn die Briefkästen auch DIN-A4 Sendungen aufnehmen können. Dies war vorliegend der Fall. Auch aus der Liberalisierung des Briefmarktes und der resultierenden Zustellungen durch verschiedene Dienste heraus erwächst keine Pflicht, das Gebäude mit von außen erreichbare Briefkästen nachzurüsten. Die vom Mieter herangezogene DIN 32617 führt auch zu keiner solchen Pflicht, hierbei handelt es sich nicht um eine Rechtsnorm.

Es obliegt dem Vermieter zu entscheiden, wie er eine zuverlässige Postzustellung gewährleistet. Die Überlassung von Haustürschlüsseln an die Zustelldienste ist ein geeignetes Mittel - die Minderung des Mieters war somit unzulässig.


LG Frankfurt/Oder, 28.05.2010 - Az: 6a S 126/09


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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