Der Kläger macht Ansprüche aus einem Verkehrsunfall geltend.
Der Kläger stellte sein Fahrzeug (einen Ford Galaxy) vor dem Gebäude 11 auf dem militärischen Gelände des Marinestützpunkts Y ab, um einen Beamer abzuholen. Dort stand bereits ein Dienstfahrzeug der Beklagten, der Mercedes Wolf Geländewagen.
Als der Fahrer des Beklagtenfahrzeug rückwärtig ausparkte, kollidierte er mit dem Fahrzeug des Klägers, wodurch das klägerische Fahrzeug an der linken hinteren Fahrzeugseite beschädigt wurde.
Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Haftungsabwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen.
Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.
Der Kläger stellte sein Fahrzeug (einen Ford Galaxy) vor dem Gebäude 11 auf dem militärischen Gelände des Marinestützpunkts Y ab, um einen Beamer abzuholen. Dort stand bereits ein Dienstfahrzeug der Beklagten, der Mercedes Wolf Geländewagen.
Als der Fahrer des Beklagtenfahrzeug rückwärtig ausparkte, kollidierte er mit dem Fahrzeug des Klägers, wodurch das klägerische Fahrzeug an der linken hinteren Fahrzeugseite beschädigt wurde.
Hierzu führte das Gericht aus:
1. Bei Abwägung der Verursachungsbeiträge verbleibt es für den Kläger bei einem Mithaftungsanteil von 10 %.Im Rahmen der bei einem Verkehrsunfall zweier Kraftfahrzeuge erforderlichen Haftungsabwägung gemäß § 17 Absatz 1 StVG ist auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen, insbesondere darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden ist. Bei der Abwägung der Verursachungs- und Verschuldensanteile der Fahrer der beteiligten Fahrzeuge sind unter Berücksichtigung der von beiden Fahrzeugen ausgehenden Betriebsgefahr nur unstreitige bzw. zugestandene und bewiesene Umstände zu berücksichtigen.
Jeder Halter hat dabei die Umstände zu beweisen, die dem anderen zum Verschulden gereichen und aus denen er für die nach § 17 Absatz 1 u. 2 StVG vorzunehmende Abwägung für sich günstige Rechtsfolgen herleiten will.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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