Im vorliegenden Fall ging es um eine Mietwagenrechnung, die zum Ersatz von Mietwagenkosten herangezogen werden sollte. Der ausgewiesene Preis entsprach dem dreifachen Preis eines Angebots aus dem Internet vom selben Tag vom selben Anbieter. Eine solche Rechnung verletzt den Grundsatz von Treu und Glauben und kann keine Grundlage für die Erstattung sein.
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AG Bergisch Gladbach, 29.06.2012 - Az: 6 1 C 122/12
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