Der Kindsvater hatte mit als Anregung bezeichnetem Schriftsatz vom 3.5.2021 begehrt der Schule seiner Tochter zu verbieten, dass der Tochter geboten würde eine Maske zu tragen, Mindestabstände zu Personen zu halten und an Schnelltests über die Infektion mit dem Corona Virus teilzunehmen. Weiter sollte der Schule geboten werden, für das Kind Präsenzunterricht durchzuführen. Die Anregung wurde unter Verweis auf amtsgerichtliche Entscheidungen auf
§ 1666 Abs. 4 BGB gestützt.
Mit Verfügung vom 04.05.2021 wurde dem Kindsvater formlos mitgeteilt, dass das Gericht die Anregung nicht zum Anlass nimmt, ein Sorgerechtsverfahren einzuleiten.
Der Antragsteller beantragt nunmehr durch Beschluss zu entscheiden,
§ 38 FamFG.
Hierzu führte das Gericht aus:
Der Antrag auf Erlass eines Beschlusses ist als unzulässig zu verwerfen.
Das Gericht entscheidet über Anregungen nicht durch Beschluss. Nach § 38 Abs. 1 FamFG entscheidet das Gericht durch Beschluss, soweit durch die Entscheidung der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird (Endentscheidung). Der Beschluss setzt also ein bestehendes Verfahren voraus. Das Gericht hat aber die Anregung des Antragstellers gar nicht erst zum Anlass genommen ein Verfahren einzuleiten. Entsprechend ist
§ 24 Abs. 2 FamFG formuliert: Das Gericht „unterrichtet“ denjenigen, der die Anregung eingereicht hat. Ein förmlicher Beschluss ist hier ersichtlich nicht gemeint.
Auch wenn man den Antrag so versteht, dass nun eine rechtsmittelfähige Entscheidung über die ursprünglich formulierten Anregungen begehrt würde, ist der Antrag unzulässig.
Das Verfahren, welches Maßnahmen gem. § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zum Gegenstand hat ist ein reines Amtsverfahren. Anregungen Dritter, insbesondere der Eltern stellen keine Anträge dar. Sie leiten das Verfahren nicht ein und sind entsprechend auch nicht durch Beschluss zurückzuweisen.
Die neu vorgetragenen Argumente führen auch nicht dazu, dass das Gericht nun ein Verfahren einleiten würde. Der Antrag setzt sich ersichtlich mit den Ausführungen des Gerichts vom 04.05.2021 überhaupt nicht auseinander, sondern bearbeitet alleine die Frage der Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Vertiefender individualgerichteter Vortrag zum konkreten Kind, der eine Kindeswohlgefährdung befürchten ließe, ist überhaupt nicht vorhanden.
Die zitierte Entscheidung des OLG Karlsruhe (Beschluss vom 28. April 2021 - Az:
20 WF 70/21) bestätigt nicht die Auffassung des Antragstellers, die Familiengerichte seien für die Verfahren gegen die Schulen im Zusammenhang mit den Corona Schutzmaßnahmen zuständig. Die Verweisung an das Verwaltungsgericht durch die Vorinstanz wurde nur aufgehoben, weil mangels Einleitung eines Verfahrens denklogisch keine Verweisung erfolgen kann. Das Familiengericht kann Anregungen selbst dann erledigen, wenn es für ein potenziell einzuleitendes Verfahren unzuständig wäre (Ebenso OLG Nürnberg, 28.04.2021 - Az:
9 WF 343/21).
Die Kostenfolge beruht auf
§ 81 FamFG. Es entspricht der Billigkeit dem Antragsteller die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Der Antrag hatte ersichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Er enthält keinerlei Angaben zu dem konkreten Kind, obwohl das Gericht schon im Hinblick auf die Anregung darauf hingewiesen hatte, dass die Ausführungen in dem fehlerhaft datierten Fragebogen völlig unzureichend sind.