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Abrechnung auf Neuwagenbasis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 2 Minuten

Die Abrechnung auf Neuwagenbasis stellt einen Sonderfall der Schadensabrechnung dar. In diesem Fall braucht sich der Geschädigte nicht auf Reparatur und Ersatz des Minderwertes einlassen und kann einen Neuwagen als Ersatz verlangen, sofern das Fahrzeug weniger als 1000 km Fahrleistung aufweist, maximal 1-2 Monate alt ist und es zu einer erheblichen Beschädigung beim Unfall gekommen ist. In Ausnahmefällen kann ein Anspruch auch bei höherer Fahrleistung bestehen, wenn eine vollständige Wiederherstellung ohne bleibende Mängel nicht möglich ist, wobei ein geringer Abschlag auf den Neuwagenpreis hinzunehmen ist.

Die Schadensberechnung erfolgt auch für den Fall, daß sich der Geschädigte als Ersatz keinen Neuwagen kauft. Das beschädigte Fahrzeug fällt durch die Ersatzzahlung der Versicherung des Schädigers zu.
Stand: (letzte Änderung: 26.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Ein Anspruch kann bestehen, wenn das Fahrzeug maximal ein bis zwei Monate alt ist, weniger als 1.000 Kilometer gelaufen hat und ein erheblicher Unfallschaden vorliegt. In Ausnahmefällen ist dies auch bei höherer Laufleistung möglich, wenn eine vollständige Reparatur nicht ohne bleibende Mängel erfolgen kann.
Nein, die Schadensberechnung auf Neuwagenbasis erfolgt auch dann, wenn der Geschädigte sich keinen Neuwagen als Ersatz kauft. In diesem Fall geht das beschädigte Fahrzeug durch die Ersatzzahlung der Versicherung in das Eigentum des Schädigers über.
Bei einer höheren Fahrleistung oder einem Fahrzeugalter über zwei Monaten kann in Ausnahmefällen dennoch ein Anspruch bestehen, wenn das Fahrzeug technisch nicht mehr vollständig in den Zustand vor dem Unfall versetzt werden kann. Hierbei ist jedoch ein Abzug vom Neuwagenpreis hinzunehmen.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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