Heizt ein Mieter die Wohnung nicht mindestens mäßig, so berechtigt dies den Vermieter zur fristgemäßen Kündigung wegen einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung.
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung ausreichend zu heizen - eine gesonderte Verpflichtung z.B. per Hausordnung ist nicht erforderlich.
Nur so können Schäden wie z.B. durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung vermieden werden.
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung ausreichend zu heizen - eine gesonderte Verpflichtung z.B. per Hausordnung ist nicht erforderlich.
Nur so können Schäden wie z.B. durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung vermieden werden.
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LG Hagen, 19.12.2007 - Az: 10 S 163/07
ECLI:DE:LGHA:2007:1219.10S163.07.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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