Heizt ein Mieter die Wohnung nicht mindestens mäßig, so berechtigt dies den Vermieter zur fristgemäßen Kündigung wegen einer nicht unerheblichen Pflichtverletzung.
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung ausreichend zu heizen - eine gesonderte Verpflichtung z.B. per Hausordnung ist nicht erforderlich.
Nur so können Schäden wie z.B. durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung vermieden werden.
Mieter sind verpflichtet, die Wohnung ausreichend zu heizen - eine gesonderte Verpflichtung z.B. per Hausordnung ist nicht erforderlich.
Nur so können Schäden wie z.B. durch Frost, Feuchtigkeit oder Schimmelbildung vermieden werden.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Alexandra Klimatos und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Theresia Donath
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