Im zu entscheidenden Fall begehrten die Mieter eine Minderung der Miete um 20% für einen Monat, weil im fraglichen Zeitraum vom 3.10. bis 28.10. die Heizung ausgefallen war.
Das Gericht sah keinen Grund zur Beanstandung, die Minderung sei der Höhe nach angemessen.
Das Gericht sah keinen Grund zur Beanstandung, die Minderung sei der Höhe nach angemessen.
AG Berlin-Spandau, 19.06.1981 - Az: 3 C 209/81
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