Ein Mieter ist berechtigt, die Miete um 75% zu mindern, wenn die Heizung während der Heizperiode ausfällt. Auf die konkret vorherrschenden Außentemperaturen kommt es nicht an. Während der Heizperiode kann vermutet werden, dass die Wohnung beheizt werden musste, da die Wohnung selbst bei einem milden Winter zu kalt wäre, um sich darin aufzuhalten.
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LG Berlin, 10.01.1992 - Az: 64 S 291/91
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