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Ist eine Überschreitung des Maßnahmewerts für Legionellen ein Mangel?

Mietrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Die Sorge des Mieters, er könne die Mietsache nur mit Gefahr für seine Gesundheit nutzen, rechtfertigt noch keine Mietminderung. Der Mieter ist vielmehr gehalten, sich über Art und Ausmaß einer Gesundheitsgefährdung zu informieren und insbesondere auch die Reaktionen des Gesundheitsamtes zu berücksichtigen.

Der Mieter hat aus § 45 der Trinkwasserverordnung sowie aus dem Mietverhältnis selbst einen Anspruch auf Auskunft über das Ergebnis von Legionellenuntersuchungen sowie auf Auskunft, welche Maßnahmen bei Überschreitung des technischen Maßnahmewertes ergriffen werden.

Ein Mangel an der Mietsache liegt jedoch erst dann vor, wenn der Wert der Legionellenbelastung über dem technischen Maßnahmewert von 100 KBE/100 ml liegt, denn dann entspricht das Trinkwasser nicht mehr den Anforderungen der Trinkwasserverordnung. In diesem Fall hat der Mieter gegen den Vermieter einen Anspruch auf Mangelbeseitigung. Eine konkrete Gesundheitsgefährdung ist hierfür nicht erforderlich. Ein Mieter darf erwarten, dass das Trinkwasser den Anforderungen der Trinkwasserverordnung entspricht.

Eine Mietminderung nach § 536 Abs. 1 BGB setzt jedoch nicht nur einen Mangel der Mietsache voraus, sondern auch, dass der Mangel die Tauglichkeit der Mietsache zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt oder mindert.


AG Frankfurt/Main, 03.07.2024 - Az: 33 C 377/23

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