Ein Ausweichapartment in einer schlechteren Kategorie stellt einen
Reisemangel dar.
Wurden separate sanitäre Einrichtungen vom Reisenden gebucht und muss dieser dennoch mit anderen Reisenden zusammen verschmutzte Toiletten und Waschräume nutzen, so ist eine
Minderung um 100% gerechtfertigt.
Hierzu führte das Gericht aus:
Die Kläger sind berechtigt, die Reisemängel im eigenen Namen geltend zu machen. Der Kläger hat die Reise für seine minderjährige Tochter gebucht und ist damit Vertragspartner der Beklagten geworden. In Rechtsprechung und Literatur ist es anerkannt, dass bei Familienreisen das anmeldende Familienmitglied für die gesamte Familie Vertragspartner wird und auch etwaige Mängelgewährleistungsansprüche für die gesamte Familie geltend machen kann. Dies gilt auch bei der hier vorliegenden Fallkonstellation, da eine Vertretung seiner minderjährigen Tochter durch Namensnennung jedenfalls nicht deutlich offengelegt wurde.
Die gebuchte
Reise war mangelhaft, da am 10. und 11.07.1999 die gebuchte Unterkunft, nämlich ein 2-Personen-Appartement, nicht zur Verfügung stand. Die Tochter der Kläger musste hingegen während dieser beiden Tage in einem Holzbungalow untergebracht werden, welches eine Kategorie unter dem gebuchten 2-Personen-Appartement liegt.
Dies steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest und war im wesentlichen zwischen den Parteien unstreitig.
Aufgrund der Nichtzurverfügungstellung der geschuldeten Unterkunft an diesen beiden Tagen ist der Kläger berechtigt, den
Reisepreis für diese beiden Tage voll zu mindern.
Entscheidend hierfür ist, dass die Holzbungalows nicht über separate Sanitäreinrichtungen verfügten, die allein von der Tochter des Klägers genutzt werden konnten. Die Tochter des Klägers war vielmehr darauf angewiesen, die für die übrigen Reiseteilnehmer allgemein zur Verfügung stehenden Toiletten und Waschräume zu benutzen, die sich jedoch aufgrund der Vielzahl von Benutzern in einem äußerst schlechten Zustand befanden.
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