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Umsatzsteuer bei fiktiver Schadensermittlung

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 2 Minuten

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Bei einer fiktiven Abrechnung des Fahrzeugschadens ist die Umsatzsteuer (Regelumsatzsteuer gem. § 10 UStG oder Differenzsteuer im Sinne des § 25a UStG) nur erstattungsfähig, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

Für die Frage, ob bei der fiktiven Schadensermittlung von einer Regel- oder Differenzbesteuerung auszugehen ist, ist auf das beschädigte Fahrzeug abzustellen. Es erfolgt eine Differenzbesteuerung nach § 25a UStG, wenn ein Händler das Fahrzeug, wie im Regelfall, aus privater Hand erwirbt. Das heißt, die Mehrwertsteuer fällt nur auf die Differenz zwischen dem Händlereinkaufspreis und dem Händlerverkaufspreis, folglich den Gewinn des Händlers an. Dieser wird in der Rechtsprechung gem. § 287 ZPO auf 10 bis 20% des Verkaufspreises geschätzt, so dass sich ein Steuersatz von 1,38 % bis 2,76 % des Verkaufspreises ergibt. Daher ist bei einer fiktiven Ersatzbeschaffung von einem Bruttowiederbeschaffungswert unter Heranziehung des aus den genannten Zahlen sich ergebenden Mittelwertes in der Regel eine Umsatzsteuer von 2 % in Abzug zu bringen.


AG Bielefeld, 08.01.2014 - Az: 407 C 187/13

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