Rechtsfragen? Unsere Anwälte helfen sofort   Jetzt Anfrage stellen Bereits 418.367 Anfragen

Kündigung in der Elternzeit: Wann Behörden bei Betriebsstilllegung zustimmen müssen

Arbeitsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Bei der dauerhaften Stilllegung eines Betriebs liegt ein „besonderer Fall“ im Sinne von § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG vor, der die zuständige Behörde grundsätzlich zur uneingeschränkten Zulässigkeitserklärung der Kündigung eines in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmers verpflichtet. Das Interesse an der Aufrechterhaltung einer beitragsfreien Mitgliedschaft in der gesetzlichen Krankenversicherung ist dabei kein zulässiger Ermessensgesichtspunkt, da der Kündigungsschutz nach § 18 Abs. 1 BEEG allein den Bestand des Arbeitsverhältnisses schützt, nicht dessen mittelbare sozialversicherungsrechtliche Folgen.

Zulässigkeitserklärung der Kündigung während der Elternzeit

Nach § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, höchstens jedoch acht Wochen vor deren Beginn, sowie während der gesamten Dauer der Elternzeit nicht kündigen. Dieses Kündigungsverbot ist als präventives Verbot mit Erlaubnisvorbehalt ausgestaltet. Es kann durchbrochen werden, wenn die für den Arbeitsschutz zuständige Behörde in einem „besonderen Fall“ gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG die Kündigung ausnahmsweise für zulässig erklärt. Erst diese behördliche Zulässigkeitserklärung beseitigt die gesetzliche Sperre und schafft die Voraussetzung für eine wirksame Kündigung.

Wann liegt ein „besonderer Fall“ vor?

Der unbestimmte Rechtsbegriff des „besonderen Falles“ unterliegt in vollem Umfang der verwaltungsgerichtlichen Prüfung. Ein besonderer Fall ist nur anzunehmen, wenn außergewöhnliche Umstände es rechtfertigen, dass die vom Gesetz grundsätzlich vorrangigen Interessen des die Elternzeit in Anspruch nehmenden Arbeitnehmers hinter die Interessen des Arbeitgebers an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses zurücktreten. Diese zu § 9 MuSchG entwickelte Auslegung hat sich der Gesetzgeber des BEEG ausweislich der Gesetzgebungsmaterialien ausdrücklich zu Eigen gemacht, da § 18 BEEG der Vorgängerregelung des § 18 BErzGG inhaltlich unverändert entspricht.

Die dauerhafte Stilllegung eines Betriebes kennzeichnet nach dem Willen des Gesetzgebers in aller Regel einen solchen besonderen Fall. Die Betriebsstilllegung bewirkt, dass für die Zukunft keine Beschäftigungsmöglichkeit mehr besteht und die Arbeitsvertragsparteien ihren wesentlichen Verpflichtungen - Arbeitsleistung einerseits, Lohnzahlung andererseits - auf Dauer nicht mehr nachkommen können. Eine wesens- und sinngerechte Fortsetzung der arbeitsvertraglichen Rechtsbeziehungen ist damit nicht mehr möglich. Im hier zu beurteilenden Fall ging es um einen Fall, in dem der Geschäftsbetrieb der Arbeitgeberin bereits Ende 2006 vollständig eingestellt worden war, ohne dass Anhaltspunkte für eine Fortführung in irgendeiner Form bestanden - ein Umstand, der die Annahme eines besonderen Falles im dort zu entscheidenden Fall trug.

Welche Grenzen setzt der Zweck der Norm der Ermessensausübung?

Liegt ein besonderer Fall vor, steht die Zulässigkeitserklärung im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen schließt es grundsätzlich nicht aus, die Zustimmung zur Kündigung mit Neben- oder Inhaltsbestimmungen zu versehen. Die Ermessensausübung ist jedoch durch den Sinn und Zweck der Ermächtigungsnorm begrenzt.

§ 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG ist auf den Bestand des Arbeitsverhältnisses selbst bezogen und soll vor der Kündigung als solcher und dem damit verbundenen Verlust des Arbeitsplatzes schützen. Der mit § 18 Abs. 1 Satz 1 BEEG gewährte Kündigungsschutz zielt darauf ab, Arbeitnehmern bei der Inanspruchnahme von Elternzeit die Sorge um ihren Arbeitsplatz zu nehmen und Planungssicherheit für die Rückkehr in das Arbeitsverhältnis nach Ablauf der Elternzeit zu gewährleisten. Der Kündigungsschutz setzt damit ein Arbeitsverhältnis voraus, das - die Inanspruchnahme der Elternzeit hinweggedacht - sinnvoll Bestand haben kann.

Nicht vom Schutzzweck der Norm umfasst ist dagegen das Interesse eines Arbeitnehmers an einer sozialversicherungsrechtlichen Absicherung, die lediglich an den Fortbestand des Arbeitsverhältnisses anknüpft. Die Aufrechterhaltung eines im Übrigen sinnentleerten Arbeitsverhältnisses allein zur Sicherung eines eigenständigen, beitragsfreien Krankenversicherungsschutzes ist von der Ermächtigungsnorm nicht gedeckt. Der systematische Vergleich mit § 9 MuSchG bestätigt dies: Der mutterschutzrechtliche Kündigungsschutz dient nach der Rechtsprechung nicht der Versorgung der Arbeitnehmerin (vgl. BVerwG, 18.08.1977 - Az: V C 8.77). Diese Erwägung gilt sinngemäß auch für § 18 Abs. 1 Satz 2 BEEG, auch wenn im Rahmen der Elternzeit keine Lohnfortzahlungspflicht besteht.

Bedeutung für die Praxis: Krankenversicherung kein Ermessenskriterium

Aus diesen Grundsätzen folgt, dass die Erhaltung der beitragsfreien Mitgliedschaft eines Arbeitnehmers in der gesetzlichen Krankenversicherung keinen zulässigen Ermessensgesichtspunkt für die Einschränkung einer Zulässigkeitserklärung darstellt. Der Gesetzgeber hat den Fortbestand der Krankenversicherung während einer Kündigung in der Elternzeit gerade nicht - wie in § 192 Abs. 2 SGB V für die Schwangerschaft geregelt - eigenständig angeordnet. Es begegnet auch keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass Betroffene nach einer zulässigen Kündigung auf die allgemeinen Regelungen zur Arbeitslosigkeit verwiesen werden, ohne dass ihnen ein eigenständiger beitragsfreier Krankenversicherungsschutz eröffnet wird.

Fehlen sonstige, die Einschränkung tragende Gründe, ist das Ermessen der Behörde bei dauerhafter Betriebsstilllegung dahin reduziert, dass nur eine uneingeschränkte Zulässigkeitserklärung der Kündigung rechtmäßig ist.


BVerwG, 30.09.2009 - Az: 5 C 32.08

ECLI:DE:BVerwG:2009:300909U5C32.08.0


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Hont Péter Hetényi (Rechtsanwalt, Fachanwalt für Strafrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus Merkur.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.272 Bewertungen)

Die Beratung durch Herrn Dr. Voẞ war sehr kompetent und ausführlich. Auch der Zeitraum von der Schilderung . des Problems bis zur ...
Höbbel, Detlef , 75378 Bad Liebenzell
Sehr schnelle, freundliche und vor allem kompetente Hilfe.
Verifizierter Mandant